Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
a) Gebührenrechtlicher Begriff der Immobiliarzwangsvollstreckung
Rz. 85
Während die Immobiliarzwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 ZPO die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach den §§ 867 ff. ZPO sowie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken nach dem ZVG umfasst, werden gebührenrechtlich nach der Vorbemerkung 3.3.3 VV RVG hiervon lediglich die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung erfasst.
Rz. 86
Hinweis
Die Zwangsvollstreckung im Wege der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unterfällt den Nr. 3309 und 3310 VV RVG und damit der Gebührenregelung für die Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln, der Vollstreckung wegen vertretbarer und unvertretbarer Handlungen, der Duldungs- und Unterlassungstitel sowie der Herausgabe und Leistung von Sachen. Es handelt sich dabei um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG.
b) Umfassende Anwendung ohne Rücksicht auf Rechtsstellung des Mandanten
Rz. 87
Während § 68 Abs. 1 BRAGO den Anfall der Gebühr im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Vertretung eines Beteiligten am Versteigerungsverfahren beschränkte, kennt Nr. 3311 VV RVG diese Einschränkung für die Verfahrensgebühr nicht mehr. Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr auch, wenn er für einen sonstigen Dritten, insbesondere den Bieter, im Zwangsversteigerungsverfahren tätig wird. Die Differenzierung ergibt sich dann über den Gegenstandswert.
Rz. 88
Hinweis
Ob und inwieweit der eigene Mandant Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 9 ZVG ist, bedarf unter Geltung des RVG bei der Abrechnung der Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren an dieser Stelle keiner Untersuchung mehr.
Rz. 89
Anders verhält es sich allerdings bei der Terminsgebühr. Hier bleibt es dabei, dass diese nur für den Rechtsanwalt anfällt, der im Zwangsversteigerungsverfahren einen Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG vertritt (Anmerkung zu Nr. 3312 VV RVG).
Rz. 90
Für die Zwangsverwaltung muss beachtet werden, dass die Bestimmungen des RVG nur die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Vertreter eines Beteiligten oder sonstigen Dritten im Zwangsverwaltungsverfahren regelt. Wird der Rechtsanwalt als Zwangsverwalter tätig, richtet sich die Vergütung nach der Zwangsverwaltervergütungsverordnung.
c) Anwaltliche Gebühren im Einzelnen
Rz. 91
Die anwaltlichen Gebühren und deren Höhe im Verhältnis zur einfachen Gebühr ist für die dem RVG unterfallenden Aufträge zur Durchführung der Immobiliarzwangsvollstreckung im beschriebenen Sinne in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitte 3 und 4 des VV RVG geregelt.
Rz. 92
Checkliste: Gebühren in der Immobiliarzwangsvollstreckung
Danach erhält der Rechtsanwalt in der – gebührenrechtlichen – Immobiliarzwangsvollstreckung:
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eine 0,4 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit in der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung nach Nr. 3311 VV RVG, HinweisVertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 RVG-VV. |
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eine 0,4 Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG, sofern der Rechtsanwalt für einen Beteiligten einen Versteigerungstermin wahrnimmt, HinweisDer Anwendungsbereich der Terminsgebühr ist damit erheblich beschränkt. Anders als etwa im gerichtlichen Mahnverfahren gibt es keine Grundlage für eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG. Diese entsteht nur für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Wer Beteiligter ist bestimmt sich nach § 9 ZVG. Im Übrigen entsteht neben der Verfahrensgebühr im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. Auch hier kann der Rechtsanwalt in dem eingeschränkten Anwendungsbereich von der Regelung des § 5 RVG profitieren, wonach die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der Rechtsanwalt den Termin nicht persönlich wahrnimmt, sondern sich durch einen anderen Rechtsanwalt, seinen allgemeinen Vertreter, einen bei einem Rechtsanwalt angestellten Assessor oder einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Stationsreferendar vertreten lässt. |
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eine 1,0 oder 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV RVG, sofern der Rechtsanwalt an dem Abschluss einer Einigung mitwirkt, HinweisEine Einigung kann ein Abfindungs-, Teil- oder Ratenzahlungsvergleich bei gleichzeitiger Einstellung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sein. Hat der Gläubiger die Zwangsversteigerung eines Grundstückes beantragt, welches Erträge in Form von Pacht- oder Mieteinnahmen erwirtschaftet, sollte der Gläubiger zur weiteren Sicherung bei Abschluss eines Teil- oder Ratenzahlungsvergleiches diese Forderungen pfänden, sich abtreten lassen oder die Anordnung der Zwangsverwaltung betreiben. Neben der sachlich gerechtfertigten weiteren Sicherung des Gläubigers erhält der Rechtsanwalt hierfür weitere Gebühren nach den Nr. 3309–3312 VV RVG. Beachtet werden muss aber, dass eine gesonderte Einigungsgebühr nicht anfällt, wenn allein Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebun... |