Rz. 781
Der Reisekrankenversicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse bei einem im Ausland unvorhergesehen eingetretenen Versicherungsfall. Der Versicherer zahlt grundsätzlich nicht für Behandlungen, die bereits vor Beginn der Auslandsreise feststanden.
Rz. 782
Versicherungsfall in der Reisekrankenversicherung ist nicht die Krankheit, sondern deren medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheits- oder Unfallfolgen im Ausland und der Krankentransport. Als Versicherungsfall gelten regelmäßig auch Todesfälle mit den dann zu erstattenden Kosten für die Überführung bzw. die Bestattung am Sterbeort.
Erforderlich ist, dass es sich um Kosten einer akut aufgetretenen Krankheit oder eines Unfalles im Ausland handelt.
Rz. 783
Soweit in den AVB auf einen unvorhergesehenen oder unerwarteten Versicherungsfall abgestellt wird, enthält diese Bestimmung zusätzlich ein subjektives Element.
Eine Erkrankung ist dann unvorhergesehen eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer ihren Eintritt während der Auslandsreise nicht vorhergesehen hat und ihn ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch nicht vorhersehen konnte. Hierbei ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers bzw. der betroffenen versicherten Person abzustellen.
Rz. 784
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass allein entscheidend ist, welche Informationen dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden waren. Mithin ist ein medizinischer Sachverständiger nicht zu der Frage zu hören, inwieweit Vorerkrankungen das Risiko einer akuten Krankheit nach medizinischem Ermessen objektiv erhöht haben. Insbesondere erkenne der durchschnittliche Versicherungsnehmer beim Vergleich der Leistungsbeschreibung in Form des Vorliegens einer akuten, unerwarteten Erkrankung mit dem Risikoausschluss für absehbare Erkrankungen, dass akute, mithin im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen, während die Behandlung bereits bestehender und bekannter Vorerkrankungen einschließlich möglicher Behandlungsfolgen vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Er wird daher annehmen, dass eine akute, unerwartete Erkrankung etwas anderes ist als die bekannten Beschwerden, Erkrankungen und Verletzungen, bei denen der Ausschluss von Krankheiten gilt, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder unerwartet war.
Rz. 785
Eine dem Versicherten bekannte Grunderkrankung, die erfahrungsgemäß zu gelegentlichen Akutbeschwerden führt, schließt den Versicherungsschutz für akute Vorfälle nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist vielmehr, ob sich dem Versicherten die Erkenntnis aufdrängen musste, dass die Gefahr von Akutbeschwerden gerade während der Auslandsreise gesteigert sein werde.
Rz. 786
Dagegen stellt eine Verschlimmerung oder Verschlechterung eines chronischen Leidens lediglich die Fortdauer einer bereits bestehenden und damit keine unvorhergesehene Erkrankung i.S.d. Reisekrankenversicherung dar.
Rz. 787
Der Beweis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherten obliegt dem Versicherer.