Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 25.05.2011; Aktenzeichen 23 O 209/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 209/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau unterhielten über die B Plus Mitgliedschaft bei der Beklagten eine Auslands-Krankenversicherung. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten ist auszugsweise Folgendes geregelt:

"§ 1 In welchem Umfang hilft Ihnen der B-Auslands-Kranken- und Unfallschutz?

Der B erbringt im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen weltweit Versicherungsschutz

§ im Rahmen von Krankenversicherungs-Leistungen bei akuten, unerwarteten Erkrankungen, bei Verletzungen und Tod, (...)"

Im Juni 2008 wurde bei der Ehefrau des Klägers, nachdem diese aufgrund eines Pleuraergusses in stationäre Behandlung aufgenommen worden war, eine Krebserkrankung festgestellt, derentwegen sie sich bis zum 17.07.2008 in dem Krankenhaus N befand. Am 19.07.2008 flogen der Kläger und seine Ehefrau zu einem Verwandtenbesuch nach Madrid. Dort begab sich die Ehefrau des Klägers am 25.07.2008 in die Behandlung des Krankenhauses Clinica M, die 43 Tage andauerte.

Der Kläger begehrt Erstattung der hierdurch angeblich angefallenen Kosten sowie seiner Flugreise- und Verpflegungskosten abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Er hat erstinstanzlich behauptet: Seine Ehefrau sei in Spanien als Notfallpatientin mit schweren Atmungsproblemen wegen eines Nachlaufens des Pleuraergusses stationär aufgenommen worden. Nach den Äußerungen der behandelnden Ärzte in Deutschland vor Reiseantritt hätten er und seine Ehefrau nicht damit rechnen müssen, dass es während des geplanten einwöchigen Kurzurlaubs in Spanien zu einer Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung seiner Ehefrau kommen würde. Durch den Krankenhausaufenthalt in Spanien seien ihm Kosten von insgesamt 59.000, -- € entstanden.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.000, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es handele sich nicht um Kosten, die durch eine akute und unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden seien. Ein Notfall habe nicht vorgelegen. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau damit rechnen müssen, dass die Krebserkrankung während des Auslandsaufenthalts behandlungsbedürftig werden würde. Darüber hinaus hat die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat schriftliche Aussagen von drei Ärzten eingeholt und sodann die Klage abgewiesen. Zur der Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahin stehen, ob die Behandlung der Ehefrau des Klägers in Spanien auf einem dort eingetretenen Notfall in Form eines Nachlaufens des Pleuraergusses beruht habe. Ein Erstattungsanspruch sei jedenfalls nach § 2 a der AVB der Beklagten ausgeschlossen, weil der Kläger und seine Ehefrau vor Reiseantritt hätten damit rechnen müssen, dass es während der Dauer des Auslandsaufenthaltes zu einen erneuten Nachlaufen des Pleuraergusses kommen würde. Schon während des stationären Aufenthaltes der Ehefrau des Klägers im Krankenhaus N in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Reiseantritt sei es zweimal zu einem Nachlaufen des Pleuraergusses gekommen. Im vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses N werde ein erneutes Nachlaufen des Pleuraergusses als mögliche Komplikation aufgeführt. Vor diesem Hintergrund habe objektiv mit dem jederzeitigen Auftreten eines erneuten Pleuraergusses gerechnet werden müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten der Kläger und seine Ehefrau auch aufgrund der Erklärungen der behandelnden Ärzte nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein erneuter Pleuraerguss während der Dauer der Auslandsreise nicht auftreten würde.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 27.05.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.06.2001 eingelegte und mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2011 an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich w...

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