Rz. 22

Gemäß Art. 11 VVG-Reformgesetz wurde die Überführung der §§ 178 a–178 o VVG a.F. in die §§ 192–208 VVG vollzogen. Zum 1.1.2008 trat das neue VVG 2008 in Kraft, das in sachlicher Hinsicht die vorbestehende Rechtslage zunächst unberührt ließ. Das VVG 2008 hatte, soweit die Krankenversicherung betroffen ist, lediglich ein Jahr Bestand und ist allein auf Verträge, die in 2008 abgeschlossen wurden, anzuwenden.

 

Rz. 23

Mit der für die Krankenversicherung bereits zum 1.1.2009 eingeführten Neuerung wurden weite Passagen der §§ 192–208 VVG 2008 einer gravierenden Änderung unterzogen wurden. Für Neuverträge, die seit dem 1.1.2009 geschlossen wurden, finden allein die §§ 192–208 VVG 2009 Anwendung, auf denen die nachfolgenden Kommentierung basiert, soweit keine anderweitige Spezifizierung erfolgt.

 

Rz. 24

Hinsichtlich der Krankenversicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden (sog. Altverträge, vgl. Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 EGVVG), sind die Übergangsvorschriften im Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) zu beachten, das im Grundsatz die zeitliche Anwendbarkeit des VVG n.F. auf Versicherungsvertragsverhältnisse regeln soll.

 

Rz. 25

Gewollt war vom Gesetzgeber zudem eine unechte Rückwirkung des VVG n.F. auf Altverträge, um ein jahrzehntelanges Nebeneinander verschiedener gesetzlicher Bestimmungen für Alt- und Neuverträge zu vermeiden und das Ziel des Gesetzgebers, durch die VVG-Reform die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zu verstärken, kurzfristig zu gewährleisten.

 

Rz. 26

Gerade im Krankenversicherungsrecht, dem die Regelung einer Vielzahl von sog. gedehnten Versicherungsfällen zugrunde liegt, konnte dies allerdings nicht in der gewünschten Konsequenz gelingen. Denn als Kehrseite der gewollten unechten Rückwirkung musste gewährleistet sein, dass durch das Inkrafttreten des VVG 2009 für Altverträge im Hinblick auf bereits eingetretene Versicherungsfälle keine Rechtsänderungen eintreten.

 

Rz. 27

Art 1 Abs. 2 EGVVG, der die Anwendbarkeit des VVG a.F. dann vorsieht, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist, führt im Krankenversicherungsrecht dazu, dass das VVG a.F. noch jahrelang neben dem VVG 2008 bzw. 2009 anzuwenden sein wird.

 

Rz. 28

Auch das VVG 2009 musste demzufolge Bestimmungen enthalten, soweit es auf Rechtsverhältnisse vor seinem Inkrafttreten auf Verträge, die in 2008 geschlossen wurden (eigentlich auch Altverträge aus Sicht des VVG 2009), zurückwirkt (so z.B. in § 204 Abs. 1 Nr. 1 c VVG).

Schon allein diese dichte Aufeinanderfolge von Gesetzesänderungen, verbunden mit für die Krankenversicherung besonderen Auswirkungen der Übergangsvorschriften (siehe unten Rdn 198 ff.), bedeutet für den Anwender erhebliche Schwierigkeiten der Rechtsfindung.

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