Rz. 551
In den MB/KK sind einzelne Obliegenheiten aufgeführt, die vom Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages – vor oder nach dem Versicherungsfall – zu berücksichtigen sind. Anderenfalls ist der Versicherer nach Maßgabe des § 10 MB/KK leistungsfrei.
Bei Altverträgen ist vorab immer zu prüfen, ob der Versicherer wirksam von seinem befristeten Anpassungsrecht gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG Gebrauch gemacht hat, da ansonsten unter der Geltung des neuen VVG, insbesondere § 28 VVG, sämtliche vertraglichen Obliegenheiten sanktionslos sind, da keine wirksamen Rechtsfolgenregelungen mehr vorliegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil, § 1 dieses Handbuches, verwiesen.
a) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (§§ 9 Abs. 5 und 6, 10 Abs. 2 MB/KK i.V.m. § 28 Abs. 1–4 VVG)
Rz. 552
§ 9 Abs. 5 MB/KK verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige einer Krankheitskostenversicherung bei einem weiteren Versicherungsunternehmen. § 9 Abs. 6 MB/KK sieht die Obliegenheit vor, die Zustimmung des Versicherers zu einer anderweitigen Krankenhaustagegeldversicherung einzuholen.
Beide Vorschriften sollen die Erhöhung des subjektiven Risikos des Versicherers, die sog. Vertragsgefahr, verhindern.
Rz. 553
Die Folgen der Verletzung der vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten richten sich nach § 28 Abs. 1–4 VVG i.V.m. § 10 Abs. 2 MB/KK.
Rz. 554
Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn es sich bei der schon bestehenden Versicherung um eine Krankenhaustagegeldversicherung handelt und die weitere Versicherung eine Krankheitskostenversicherung ist.
Rz. 555
Diese – auch formlos zu erteilende – Zustimmung gem. § 9 Abs. 6 MB/KK liegt im Ermessen des Versicherers; Grenzen bestehen bei Ermessensmissbrauch, etwa bei Zustimmungsverweigerung aus Konkurrenzgründen.
Rz. 556
Die genannten Vorschriften sind weder nach § 305c BGB überraschend noch gem. § 307 BGB unangemessen.
b) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (§§ 9 Abs. 1–4, 10 Abs. 1 MB/KK i.V.m. § 28 Abs. 2–4 VVG)
Rz. 557
§ 9 Abs. 1 MB/KK verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige jeder Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn.
Wenn der Versicherer wie üblich eine Klinik-Card ausgehändigt hat, ist die Anzeigepflicht in der Regel abbedungen, zumal eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem Krankenhausträger und dem Versicherer vorgesehen ist, wenn der Versicherungsnehmer die Klink-Card beim Krankenhausträger vorlegt und dieser den Versicherer selbst informiert.
Jedenfalls aber ist die Verletzung der Anzeigeobliegenheit bei Krankenhausbehandlung unbeachtlich, wenn der Versicherer bereits auf andere Weise entsprechende Kenntnis erlangt hat, was in der Regel bei Einsatz der Klinik-Card der Fall sein dürfte.
Rz. 558
Gemäß § 9 Abs. 2 MB/KK trifft den Versicherungsnehmer zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Auskunftsobliegenheit; diese ist im Zusammenhang mit § 31 VVG (Auskunftspflicht) zu sehen, der die gesetzliche Obliegenheit regelt und durch § 9 Abs. 2 MB/KK konkretisiert wird.
Die Auskunftsobliegenheit bezieht sich zwar explizit lediglich auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die Leistungspflicht und deren Umfang, erlaubt allerdings dem Versicherer auch solche Fragen, die auf Aufdeckung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten gerichtet sind. Allerdings hat der Versicherer zum Schutz des Rechts des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ein gestuftes Verfahren einzuhalten, welches zunächst nur allgemeine Fragen erlaubt und erst bei weiteren Anhaltspunkten detailliertere Auskunftsverlangen rechtfertigt.
Für die Krankenversicherung wurde § 213 VVG als zwingendes Recht neu geschaffen, welches für Verträge, die nach dem 31.12.2007 zustande gekommen sind, bereits seit dem 1.1.2008 und für Altverträge wegen Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst seit dem 1.1.2009 Anwendung findet.
Rz. 559
Inzwischen hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass § 213 VVG der Zulässigkeit sogenannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungserklärungen zwar nicht entgegensteht. Der Versicherer darf dem Versicherten im Rahmen seiner Leistungsprüfung die Erteilung einer solchen Erklärung regelmäßig nicht abverlangen. In Fortführung seiner vorangegangenen Rechtsprechung hat der BGH festgehalten, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 31 Abs. 1 VVG bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind. Bei geringem Kenntnisstand des Versicherers kann dies eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden lassen. Insoweit haben sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Informationen zu beschränken, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungsfalls einschließlich des vorvertraglichen Anzeigeverhaltens des Versicherungsnehmers relevanten Umstände ermöglichen. Aufgrund dessen muss der Versicherungsnehmer zunächst lediglich begrenzte Schweigepflichtentbindungserklärungen abgeben, die das Erhebungsbegehren des Versicherers zulässigerweise widersp...