Rz. 243
Das Vertragsverhältnis zwischen Krankenhaus und Patient bestimmt sich nach §§ 611 f. BGB. Es wird regelmäßig ein schriftlicher Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen, der in unterschiedlichen Varianten ausgestaltet sein kann. Auf der Grundlage des Krankenhausaufnahmevertrages verpflichtet sich das Krankenhaus zur Erbringung der jeweiligen Krankenhausleistung. Die Vergütung für diese Krankenhausleistung erfolgt auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).
Rz. 244
Das KHEntgG enthält ein ins Einzelne gehendes Pflegesatzsystem, auf dessen Grundlage die jeweiligen Krankenhausleistungen erbracht werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gem. § 2 Abs. 2 KHEntgG vergütet durch Pflegesätze in Gestalt von Fallpauschalen und Sonderentgelten.
Rz. 245
Anlässlich einer Vergütungsvereinbarung (Fallpauschale) hatte der BGH sich mit deren Wirksamkeit zu befassen, wobei die Fallpauschale etwa 900 % höher lag als die entsprechenden Pflegesätze anderer Krankenhäuser, die der BPflV (Vorgängergesetz zu KHEntgG) und dem KHG unterlagen. Der BGH hielt die Vereinbarungen über die Fallpauschale nicht für sittenwidrig, da – was er ausdrücklich hervorhob – als Vergleichsmaßstab nicht auf die Kosten der öffentlich geförderten Krankenhäuser zugrunde zu legen ist; vielmehr ist auf den objektiven Wert der Leistung abzustellen, der anhand des Marktpreises zu ermitteln ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Versicherer.
Rz. 246
Daneben ist die Vereinbarung von Wahlleistungen gem. § 17 KHEntgG möglich. Hierzu zählen insbesondere Einzel- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen. Eine solche Vereinbarung von Wahlleistungen ist vor Beginn der Behandlung erforderlich; der Patient ist hierbei über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Vereinbarung hat in schriftlicher Form zu erfolgen (§ 17 KHEntgG). Ein ohne Unterrichtung unterzeichneter Vertrag führt dazu, dass Wahlleistungsvereinbarungen unwirksam sind.
Bei unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung besteht auch kein Erstattungsanspruch gegen den Versicherer.
Rz. 247
Das geforderte Entgelt für die Wahlleistungen darf gem. § 17 Abs. 1 S. 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Wahlleistungen stehen; diese Vorschrift ist erforderlich, da die Wahlleistungen einseitig vom Krankenhaus festgelegt werden. Verlangt das Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Rz. 248
Soweit ärztliche Leistungen Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung sind, ist der Arzt zur persönlichen Behandlung verpflichtet, vgl. §§ 611, 613 BGB. Eine Delegation auf Dritte ist grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung mit dem Patienten. Es reicht nicht aus, dass der Patient die Tätigkeit eines Vertreters lediglich duldet.
Auch eine Wahlleistungsvereinbarung, in der der Hinweis fehlt, dass sich die Vereinbarung auf alle liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.