Rz. 626
Das Ende des Versicherungsschutzes gem. §§ 205, 206 VVG ist in den §§ 7, 13–15 MB/KT geregelt: § 13 MB/KT sieht die Kündigung durch den Versicherungsnehmer vor, § 14 MB/KT die Kündigung durch den Versicherer. Besondere Beendigungsgründe sind zudem in § 15 MB/KT geregelt.
Gegen die Wirksamkeit von § 7 MB/KT bestehen keine Bedenken. Danach endet der Versicherungsschutz auch für schwebende Versicherungsverhältnisse wie auch in der Krankheitskostenversicherung mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Eine Sonderregelung enthält § 7 S. 2 MB/KT, wonach bei einer Kündigung durch den Versicherer gemäß § 14 Abs. 1 MB/KT der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet. Die Wirksamkeit des § 7 S. 2 MB/KT wurde seitens des BGH ausdrücklich bestätigt.
a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer, § 13 MB/KT
Rz. 627
Insoweit wird auf die Kommentierung zu den MB/KK verwiesen (vgl. Rdn 340 ff.)
b) Ordentliche Kündigung durch den Versicherer, § 14 Abs. 1 MB/KT
Rz. 628
§ 14 Abs. 1 MB/KT entspricht § 206 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 VVG. Dementsprechend ist nach Ablauf der Dreijahresfrist die ordentliche Kündigung des Krankentagegeldversicherungsvertrages ausgeschlossen. Während der ersten drei Jahre besteht ein ordentliches Kündigungsrecht nur dann, wenn kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gem. § 257 SGB V besteht, und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
c) Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, § 14 Abs. 2 MB/KT, § 314 BGB
Rz. 629
Für die Krankentagegeldversicherung gilt § 206 Abs. 1 S. 1 VVG nicht, so dass der Versicherer bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich außerordentlich kündigen kann, ohne dass auf eine teleologische Reduktion zurückgegriffen werden braucht.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dann angenommen werden kann, wenn dem Versicherer ein weiteres Festhalten an dem Krankentagegeldvertrag unzumutbar ist. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt.
Denkbare Fallvarianten sind:
▪ |
Betrügerische Geltendmachung von Leistungen |
▪ |
Tätlicher Angriff auf Mitarbeiter des Versicherers. |
Rz. 630
Betrügerische Geltendmachung von Leistungen kann zum einen bei Geltendmachung von Krankentagegeld trotz eines Aufenthalts außerhalb von Deutschland und Kenntnis vom fehlenden Anspruch oder zum anderen bei erheblicher Berufsausübung während der Geltendmachung von Krankentagegeldern vorliegen. Erforderlich ist immer eine einzelfallbezogene Betrachtung und Bewertung.
Zur Frage, ob eine Berufsausübung bei Arbeitsunfähigkeit den Versicherer zur Kündigung gem. § 314 BGB berechtigt, hat der BGH unter anderem in seinem Urt. v. 18.7.2007 Stellung genommen. Zugrunde lag die Tätigkeit des Klägers als Architekt, der sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und Inanspruchnahme von Krankentagegeldleistungen mit einem von dem Versicherer beauftragten Ermittler traf. In insgesamt drei Treffen hatte der Vermittler sich als Bauinteressent ausgegeben und mit dem Architekten einige vorbereitende Gespräche geführt.
Rz. 631
Die deshalb vom Versicherer ausgesprochene Kündigung, die die Vorinstanz als wirksam angesehen hatte, sah der BGH demgegenüber als nicht gerechtfertigt an. Er argumentiert, dass zwar grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einer Krankentagegeldversicherung bestehen kann. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung setzt jedoch voraus, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Versicherer unzumutbar ist. Dies ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht.
Zwar hat der Architekt mit seiner Akquisitionstätigkeit gegenüber dem Ermittler seinen Beruf auch tatsächlich ausgeübt, denn hierfür genügt jedwede auch geringfügige Tätigkeit, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzurechnen ist. Gleichwohl sah der BGH für den Versicherer die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung als zumutbar an. Denn: Die Berufstätigkeit war gering, da nur an wenigen Tagen geringfügig gearbeitet wurde, was zudem der Genesung nicht entgegen stand. Da derartige Akquisitionsmaßnahmen allein im Vorfeld der eigentlichen vertraglichen Leistungen stehen, könne ein völliges Unterlassen derartiger Tätigkeit kaum zugemutet werden, zumal der Versicherer schon zuvor seine Krankentagegeldzahlungen eingestellt habe. Bei der Abwägung wurde auch die Dauer des Vertrages berücksichtigt und das als unredlich angesehene Verhalten des Versicherers, der ohne vorbestehende Anhaltspunkte durch unzulässigen Einsatz einen Zeugen als Testperson gewonnen hat, der die Arbeitstätigkeit ausgelöst hat.
Rz. 632
Auch in der Entscheidung des BGH v. 20.5.2009 wurde dem Versicherer entgegengehalten, dass er die Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung der Klägerin durch unzulässigen Einsatz der von ihr beauftragten Detektive als Testkunden gewonnen und sich daher selbst unredlich verhalten hat, da zuvor tatsä...