Rz. 588

§ 9 Abs. 5 MB/KK verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige einer Krankheitskostenversicherung bei einem weiteren Versicherungsunternehmen. § 9 Abs. 6 MB/KK sieht die Obliegenheit vor, die Zustimmung des Versicherers zu einer anderweitigen Krankenhaustagegeldversicherung einzuholen.

Beide Vorschriften sollen die Erhöhung des subjektiven Risikos des Versicherers, die sog. Vertragsgefahr, verhindern.

 

Rz. 589

Die Folgen der Verletzung der vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten richten sich nach § 28 Abs. 14 VVG i.V.m. § 10 Abs. 2 MB/KK.

 

Rz. 590

Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn es sich bei der schon bestehenden Versicherung um eine Krankenhaustagegeldversicherung handelt und die weitere Versicherung eine Krankheitskos­tenversicherung ist.

 

Rz. 591

Diese – auch formlos zu erteilende – Zustimmung gem. § 9 Abs. 6 MB/KK liegt im Ermessen des Versicherers; Grenzen bestehen bei Ermessensmissbrauch, etwa bei Zustimmungsverweigerung aus Konkurrenzgründen.

 

Rz. 592

Die genannten Vorschriften sind weder nach § 305 c BGB überraschend noch gem. § 307 BGB unangemessen.[384]

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