Rz. 564

Die noch in § 6 Abs. 1 S. 3 VVG a.F. vorgesehene Kündigungspflicht des Versicherers als Voraussetzung der Berufung auf eine Leistungsfreiheit wurde ersatzlos gestrichen. § 28 Abs. 1 VVG räumt dem Versicherer damit ein Kündigungsrecht ein, nicht aber eine Kündigungspflicht. Der Versicherer ist daher nicht zu einer Kündigung gehalten, um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können.

 

Rz. 565

Ein solches Kündigungsrecht ist allerdings in der Krankenversicherung zum Teil eingeschränkt.

Bei Verletzung der in § 9 Abs. 5 und 6 MB/KK genannten Obliegenheiten ist es zwar vorgesehen, allerdings nur in Bezug auf ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung gem. § 193 Abs. 3 VVG dient.

 

Rz. 566

Ein anderer Regelungsgehalt wäre im Hinblick auf die Einführung der Versicherungspflicht systemwidrig gewesen, obschon § 194 Abs. 1 VVG die Anwendbarkeit von § 28 VVG auf die Krankenversicherung insgesamt vorsieht. Da in § 10 MB/KK das Kündigungsrecht des Versicherer bei einer die Versicherungspflicht erfüllenden Krankenversicherung ausdrücklich ausgeklammert ist, wird der nicht abdingbaren Vorschrift des § 206 Abs. 1 VVG Rechnung getragen, die grundsätzlich jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 erfüllt, für den Versicherer ausschließt.

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