Rz. 332

Der Versicherungsfall beginnt gem. § 1 Abs. 2 S. 2 MB/KK mit dem Beginn der Heilbehandlung; diese beginnt mit der ersten ärztlichen Untersuchung.[200] Der BGH[201] hat ausdrücklich klargestellt, dass zur Behandlung einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit gehört, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt ohne Rückschlüsse darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist.

Für die zahnärztliche Behandlung bedeutet dies, dass diese regelmäßig mit der einem Heil- und Kostenplan vorausgehenden Untersuchung beginnt.

 

Rz. 333

Auch beim Unfall ist der Beginn des Versicherungsfalls mit dem Beginn der hierdurch erforderlichen Heilbehandlung identisch.

Die Frage nach dem Beginn der Krankheit ist für den Beginn des Versicherungsfalls nicht entscheidend.

 

Rz. 334

Die genaue Fixierung des Beginns des Versicherungsfalls ist notwendig und wichtig insbesondere für die Frage, ob der Versicherungsfall vor oder nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Bei Altverträgen bestimmt der Eintritt des Versicherungsfalles über die Anwendbarkeit neuem oder altem VVG im Hinblick auf die besondere Übergangsregelung in Art. 1 Abs. 2 EGVVG.

 

Rz. 335

Der Versicherungsfall endet gem. § 1 Abs. 2 S. 2 MB/KK, "wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht".

[200] BGH v. 14.12.1977 – IV ZR 12/76, VersR 1978, 271 = NJW 1978, 1197; OLG Hamm v. 12.8.1988 – 20 W 42/88, VersR 1989, 614.
[201] BGH v. 17.12.2014 – IV ZR 399/13, r+s 2015, 142.

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