Rz. 557
§ 9 Abs. 1 MB/KK verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige jeder Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn.
Wenn der Versicherer wie üblich eine Klinik-Card ausgehändigt hat, ist die Anzeigepflicht in der Regel abbedungen, zumal eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem Krankenhausträger und dem Versicherer vorgesehen ist, wenn der Versicherungsnehmer die Klink-Card beim Krankenhausträger vorlegt und dieser den Versicherer selbst informiert.
Jedenfalls aber ist die Verletzung der Anzeigeobliegenheit bei Krankenhausbehandlung unbeachtlich, wenn der Versicherer bereits auf andere Weise entsprechende Kenntnis erlangt hat, was in der Regel bei Einsatz der Klinik-Card der Fall sein dürfte.
Rz. 558
Gemäß § 9 Abs. 2 MB/KK trifft den Versicherungsnehmer zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Auskunftsobliegenheit; diese ist im Zusammenhang mit § 31 VVG (Auskunftspflicht) zu sehen, der die gesetzliche Obliegenheit regelt und durch § 9 Abs. 2 MB/KK konkretisiert wird.
Die Auskunftsobliegenheit bezieht sich zwar explizit lediglich auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die Leistungspflicht und deren Umfang, erlaubt allerdings dem Versicherer auch solche Fragen, die auf Aufdeckung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten gerichtet sind. Allerdings hat der Versicherer zum Schutz des Rechts des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ein gestuftes Verfahren einzuhalten, welches zunächst nur allgemeine Fragen erlaubt und erst bei weiteren Anhaltspunkten detailliertere Auskunftsverlangen rechtfertigt.
Für die Krankenversicherung wurde § 213 VVG als zwingendes Recht neu geschaffen, welches für Verträge, die nach dem 31.12.2007 zustande gekommen sind, bereits seit dem 1.1.2008 und für Altverträge wegen Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst seit dem 1.1.2009 Anwendung findet.
Rz. 559
Inzwischen hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass § 213 VVG der Zulässigkeit sogenannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungserklärungen zwar nicht entgegensteht. Der Versicherer darf dem Versicherten im Rahmen seiner Leistungsprüfung die Erteilung einer solchen Erklärung regelmäßig nicht abverlangen. In Fortführung seiner vorangegangenen Rechtsprechung hat der BGH festgehalten, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 31 Abs. 1 VVG bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind. Bei geringem Kenntnisstand des Versicherers kann dies eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden lassen. Insoweit haben sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Informationen zu beschränken, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungsfalls einschließlich des vorvertraglichen Anzeigeverhaltens des Versicherungsnehmers relevanten Umstände ermöglichen. Aufgrund dessen muss der Versicherungsnehmer zunächst lediglich begrenzte Schweigepflichtentbindungserklärungen abgeben, die das Erhebungsbegehren des Versicherers zulässigerweise widerspiegeln. Gleichwohl kann der Versicherungsnehmer zur Beschleunigung der Leistungsprüfung eine unbeschränkte Entbindungserklärung abgeben. Wirksam ist dies allerdings nur, wenn der Versicherer seinen Hinweispflichten nachgekommen und ihm alternativ freigestellt hat, eine inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindung abzugeben und die anforderten Auskünfte selbst beizubringen.
Rz. 560
§ 9 Abs. 3 MB/KK enthält die grundsätzliche Untersuchungspflicht durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt.
Der Untersuchungsumfang wird zunächst vom beauftragten Arzt festgelegt. Die Vorschrift verstößt nicht gegen § 307 BGB und ist somit wirksam. Sie verletzt weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch steht sie im Widerspruch zu den Vorgaben des § 213 VVG.
Nicht jede Verweigerung einer Untersuchung stellt den Versicherer frei, sondern nur die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verweigerung. Davon kann nicht die Rede sein in Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer eine Untersuchung wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren oder Schmerzen unzumutbar ist. Die Folgen der Verletzung der Vorschrift richten sich nach § 28 Abs. 2–4 VVG i.V.m. § 10 Abs. 1 MB/KK.
Rz. 561
Schließlich besteht nach § 9 Abs. 4 MB/KK eine Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers. Es besteht indes keine Pflicht zur Geringhaltung der Kosten im Sinne eines allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots.