Rz. 343
Wichtig in der Praxis ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 13 Abs. 3 MB/KK, § 205 Abs. 2 S. 1–3 VVG betreffend dem Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV.
Rz. 344
Gemäß § 205 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie einer für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Rz. 345
Der frühere Streit darum, ob die Wirksamkeit einer solchen Kündigung von dem Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht abhängt, ist nach neuem VVG obsolet geworden. Denn § 205 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmt nunmehr ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Rz. 346
Die Prämie steht dem Versicherer dann nur bis zum Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu.
Rz. 347
Nach Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist oder bei zu vertretender Nichterbringung des vom Versicherer in Textform angeforderten Nachweises kann der Versicherungsnehmer zwar weiterhin kündigen, allerdings nur zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den geforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit unvollständig und damit ohne Wirkung.
Rz. 348
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle des Eintritts der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt keine Pflicht zur Kündigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelungen. Bei Versicherten, die, sei es auch aufgrund eines Ausbildungsplatzes, gesetzlich pflichtversichert werden, kann es durchaus von Vorteil sein, neben der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anstatt einer möglichen Anwartschaftsversicherung die Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung aufrecht zu erhalten, wenn chronische Krankheiten mit fortdauernder Behandlungsbedürftigkeit vorliegen. Zwar besteht in diesen Fällen Doppelversicherung. Für den Versicherungsnehmer besteht allerdings ein Wahlrecht, ob dieser die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder aber der PKV in Anspruch nehmen will. Er muss allerdings neben den Versicherungsbeiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung auch diejenigen der PKV zahlen, da eine Befreiungs- oder Anrechnungsmöglichkeit nicht besteht.
Rz. 349
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und dessen Eintritt werden der Anspruch auf Familienversicherung, der Anspruch auf Heilfürsorge und die Versicherungspflicht oder Heilfürsorge im Ausland gleichgestellt (vgl. § 13 Abs. 3 S. 5 VVG) gleichgestellt.
Rz. 350
Zudem räumt § 13 Abs. 4 MB/KK, § 205 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht binnen zwei Monaten nach der Änderung des Beitrages in Bezug auf ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe oder der Beitragsberechnung unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens ein, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
Rz. 351
Gemäß § 13 Abs. 5 MB/KK, § 205 Abs. 4 VVG kann im Falle von Beitragsanpassungen oder Leistungsverminderungen hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt werden.
Rz. 352
Hat der Versicherer selbst Teilkündigungen in Bezug auf einzelne Versicherte oder Tarife vorgenommen, kann der VN gem. § 13 Abs. 6 MB/KK entsprechend § 205 Abs. 5 VVG binnen zwei Monaten nach Zugang der Kündigung die Aufhebung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung wirksam wird.
Rz. 353
Wie auch § 205 Abs. 6 VVG lässt § 13 Abs. 7 MB/KK eine Kündigung nur zu, wenn für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt, sich ohne Unterbrechungszeit an den bisherigen Vertrag anschließt und der VN dies innerhalb der Kündigungsfrist nachweist. Dieser Nachversicherungsnachweis ist zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung des Versicherungsnehmers. Der Nachweis ist durch Bescheinigung des neuen Versicherers zu führen, wobei Zugang beim bisherigen Versicherer innerhalb der Kündigungsfrist erforderlich ist. Die Regelung basiert auf der durch das GKV-WSG eingeführten allgemeinen Krankenversicherungspflicht. Dementsprechend musste eine Kündigung des Versicherungsnehmers von dem Nachweis...