Rz. 394

Weiterer Beendigungsgrund des Versicherungsverhältnisses ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 MB/KK der Tod des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person. Nach § 15 Abs. 2 MB/KK haben die versicherten Personen jedoch nach § 15 Abs. 1 S. 2 MB/KK das Recht, das Versicherungsverhältnis mit dem Versicherer fortzusetzen. Voraussetzung hierfür ist neben der Abgabe einer entsprechenden Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers auch die Benennung des künftigen Versicherungsnehmers.

 

Rz. 395

Das Versicherungsverhältnis endet ferner in Umsetzung des im Zuge der VVG-Reform eingeführten § 207 Abs. 3 VVG mit der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (§ 15 Abs. 3 MB/KK), sofern nicht eine andersartige Vereinbarung getroffen wird. Demgegenüber sah § 15 Abs. 3 MB/KK 94 noch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei einem Wegzug "aus Deutschland" vor.

 

Rz. 396

Ob eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland vorliegt und zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führt, ist objektiv danach zu bestimmen, ob der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich vor allem in beruflicher oder familiärer Hinsicht dauerhaft im Ausland nimmt. Allerdings ist der Versicherer bei Anzeige des Wegzuges ins Ausland verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung zu beraten.[234]

 

Rz. 397

Der Fall einer nur vorübergehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nunmehr in § 15 Abs. 3 S. 3 VVG ausdrücklich geregelt. Da die Regelungen in S. 3 eine Modifizierung der vorangegangenen Regelung in § 15 Abs. 3 MB/KK enthält, steht fest, dass § 15 Abs. 3 MB/KK insgesamt auch die Fälle nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes erfasst.

 

Rz. 398

Zum Schutz der Versicherungsnehmer besteht nunmehr eine Option, das Versicherungsverhältnis bei vorübergehendem oder dauerhaftem Wegzug in einen Staat außerhalb des EWR aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortzusetzen. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen dieser Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Eine Verpflichtung des Versicherers zur Vertragsfortsetzung bei Wegzug außerhalb des EWR besteht nicht. Begründet wird dies damit, dass kein Versicherer gezwungen sein soll, Versicherungsschutz für einen Staat außerhalb des EWR anzubieten, dessen Gesundheitssystem und daraus resultierende Kostenrisiken er nicht überblicken kann oder will.[235]

 

Rz. 399

Auch soweit die Angemessenheit des Beitragszuschlages sich danach bestimmen soll, inwieweit die Kosten für medizinische Versorgung im Zielland höher sind als die in Deutschland, wäre es nach diesseitiger Auffassung systemkonformer gewesen, dass der Versicherer auch bei Wegzug aus dem EWR höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte wie dies auch seine Fortsetzung des Versicherungsvertrages bei Wegzuges innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes § 1 Abs. 5 MB/KK ausdrücklich vorgesehen ist. Letztendlich zu rechtfertigen ist die andersartige Behandlung aber damit, dass sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf Heilbehandlung in Europa erstreckt und eine sog. Weltdeckung nur während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinbarung besteht, mit einer Verlängerung bis zum Wiedereintritt der Rückreisefähigkeit, längstens aber für zwei Monate.

[235] Bach/Moser/Hütt, § 15 MB/KK Rn 3.

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