Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen 12 O 215/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 24.8.2011 - 12 O 215/10 - abgeändert und festgestellt, dass der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsvertrag, Vers.-Nr. KV ...0 nach den Tarifen AD1, ZN3, SM6, PVN, ARE und R10 des Klägers mit der Beklagten unverändert, also über den 31.12.2008 hinaus bis heute fortbesteht. Außerdem wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 899,40 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.498,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Feststellung des Fortbestandes seiner früheren Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung und hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem 1.10.2009 wieder Versicherungsschutz im früheren Umfang zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankheitskosten- und Pflegeversicherung nach den Tarifen AD1, ZM3, SM6, PVN, ARE und R10 unter der Versicherungsnummer KV ...0. Dieser lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskostenversicherung der Beklagten zugrunde, die in § 15 Nr. 3 lauten: Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderen Vereinbarung fortgesetzt wird ... Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ... kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln (Bl. 31 d.A.). In den AVB zur Pflegepflichtversicherung ist in § 15 Nr. 3 geregelt, dass das Versicherungsverhältnis mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland endet, es sei denn, dass eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung zu stellen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, wenn er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde (Bl. 53 d.A.).
Aus beruflichen Gründen hielt sich der Kläger im Zeitraum vom 15.9.2008 bis zum 31.8.2009 in der Türkei auf. Im Jahr 2008 zog die Beklagte weiter den monatlichen Beitrag i.H.v. 371,99 EUR vom Kläger ein. Mit Schreiben vom 4.1.2009 (Bl. 7 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 15.9.2008 in der Türkei wohne und er trotz seines Antrags, seine Tarife in den Tarif AVL, der nur 38,30 EUR kosten solle, umzustellen, von der Beklagten nichts gehört habe. Er bat, dies schnellstmöglich zu erledigen. Der Tarif AVL ist ein Auslandstarif. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26.1.2009, in dem sie dem Kläger die Aufhebung seines Versicherungsvertrages bestätigte (Bl. 8 d.A.). Den Abschluss eines Vertrages mit dem Auslandstarif AVL lehnte sie mit Schreiben vom 29.1.2009 ab (Bl. 108 d.A.).
Nach dem Ende der beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Türkei im August 2009 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Er schloss zum 1.9.2009 einen neuen Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag bei der Beklagten zum Basistarif (BTN und PVN) unter der Versicherungsnummer KV ...4.
Der Kläger hat behauptet, er habe aus beruflichen Gründen nur vorübergehend in der Türkei gewohnt. Er sei zwischendurch immer wieder in Deutschland gewesen. In einem früheren Telefonat sei ihm von der Beklagten erklärt worden, dass der AVL Tarif immer eine Anwartschaftsversicherung beinhalte.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 22.12.2008 telefonisch mitgeteilt, dass er in die Türkei ziehe. Der Kläger sei in diesem Gespräch auf die Möglichkeit, die Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln, hingewiesen worden. Einen Antrag habe er aber nicht gestellt.
Der Kläger hat ursprünglich die Feststellung verlangt, dass seine frühere Krankheitskosten- und Pflegeversicherung über den 31.12.2008 hinaus als Anwartschaftsversicherung weiter besteht.
Das LG Saarbrücken hat die Klage durch Urt. v. 24.8.2011 - 12 O 215/10 - abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst die Feststellung beantragt, dass der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsvertrag (Vers.-Nr. KV ...0) nach den Tarifen AD1, ZN3, SM6, PVN, ARE und R10 über den 31.12.2008 hinaus im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bis zum 30.9.2009 weiterbestand und insbesondere nicht durch Schreiben der Beklagten vom 26.1.2009 beendet worden ist, und die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1.10.2009 wieder Versicherungsschutz im Umfang der Vers.-Nr. KV ...0 nach den Tarifen AD1, ZN3, SM6, PVN, ARE und R10 zur Verfügung zu stellen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.2.2012 hat der Kläger seine Klage geändert und beantragt nun, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken
1. festzustellen, dass der Krankheitskostenversicherungs- und Pflegevers...