Verfahrensgang

LG Mosbach (Urteil vom 22.06.2006; Aktenzeichen 1 O 27/05)

 

Tenor

I. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mosbach vom 22.6.2006 - 1 O 27/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien zur Krankenversicherung Tarif 100, 194, 200, KHT und Pflegepflichtversicherung nach Tarif PFN - mit Ausnahme des Tarif T13 - sowie die Anwartschaftsversicherungen nach Tarif 102, 194, 200 und Pflegepflichtversicherung PVN für M und L R. nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.11.2004 beendet worden sind.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1.9.2003 bis 31.8.2004 als Beitragsrückerstattung für kostenbewusstes Verhalten einen Betrag i.H.v. 207,98 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen, soweit der Feststellungsklage in Ziff. 1.1 stattgegeben wurde.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von dem Beklagten fristlos gekündigten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages.

Am 28.8.1998 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherungsschein wurde am 11.9.1998 ausgestellt. Versicherungsbeginn war der 1.12.1998. Der Kläger war mit den Tarifen 100, 194, 200, KHT, T 13 und Pflegepflichtversicherung PVN beim Beklagten versichert. Für die mitversicherten Kinder des Klägers bestanden Anwartschaftsversicherungen für die Tarife 102, 194, 200 und PVN. Der zuletzt gezahlte monatliche Versicherungsbeitrag belief sich auf 403,51 EUR.

Das Versicherungsverhältnis umfasst auch eine Krankentagegeldversicherung (T 13), wonach ab dem 92. Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein kalendertägliches Krankengeld i.H.v. 102,26 EUR geleistet wird. § 1 Abs. 3 MB/KT 1996 der einbezogenen Tarifbedingungen lautet:

"Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht."

Nach § 1 TB/KT sind versicherungsfähig alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden berufstätigen Personen. Arbeitsunfähigkeit ist nach den Bedingungen spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, für den erstmals Krankentagegeld zu zahlen ist. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheitspflicht ist der Beklagte berechtigt, das Krankentagegeld vom Zugangstag an zu zahlen (§ 9 Abs. 1 MB/KT).

Der Kläger beantragte im Jahre 2001 die Umstellung der Krankentagegeldversicherung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, rückwirkend zum Vertragsbeginn, was von der Beklagten von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht wurde, die der Kläger ablehnte. Nach Feststellung einer Tumorerkrankung beim Kläger war dieser zunächst von 6.7.2004 bis 8.7.2004 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 7.7.2004 bis 12.7.2004 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung, sowie nochmals vom 22.7.2004 bis 8.8.2004.

Mit Schreiben vom 19.10.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten Krankengeld rückwirkend ab dem 92. Tag der Arbeitsunfähigkeit (6.10.2004) und legte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste vor, die ihm eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit vom 6.7.2004 bis 18.10.2004 attestierten und bat um eine Kulanzentscheidung (I 21).

Mit Schreiben vom 25.11.2004 wies der Beklagte auf die Verletzung der Anzeigepflicht hin, wonach die Arbeitsunfähigkeit spätestens zum 6.10.2004 anzuzeigen gewesen wäre. Weiter forderte sie Nachweise über die Dauer der Gehaltsfortzahlung sowie Nachweise über die Höhe des aus der beruflichen Tätigkeit erzielten Brutto- oder Nettoeinkommens (I 29).

Anlässlich eines Telefonates am 11.11.2004 bzw. am 16.11.2004 mit der zuständigen Sachbearbeiterin teilte der Kläger mit, dass er seit dem 23.10.2004 arbeitslos sei. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 19.11.2004 (I 33) übersandte der Kläger die angeforderten Unterlagen, insb. eine Probezeitkündigung der Firma T vom 8.10.2004 zum 22.10.2004 sowie Atteste, die eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit vom 9.8.2004 bis 31.11.2004 attestierten. Der Kläger legte dem Schreiben noch eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2004 in Kopie bei. Im Rahmen der Prüfung für Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger am 1.9.2004 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma T aufgenommen hatte,...

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