Leitsatz (amtlich)

Rentenbezug aus einer Berufsunfähigkeitsrente steht dem Anspruch auf Krankentagegeld auch dann entgegen, wenn tatsächlich keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt ist.

 

Normenkette

MB/KT-94 §§ 7, 11, 15

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 5 O 264/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 15.2.2006 - 5 O 264/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihr erbrachter Krankentagegeldleistungen vom 28.9.2004-3.5.2005 (14.490,46 EUR) sowie Beiträge für die Anwartschaftsversicherung (42,96 EUR) abzgl. vom Beklagten gezahlter Beitragsleistungen für die Krankentagegeldversicherung (161,28 EUR) in Anspruch, nachdem sie nachträglich erfahren hat, dass der Beklagte für diesen Zeitraum zugleich Leistungen eines Berufsunfähigkeitsversicherers erhalten hatte.

Der Beklagte hat bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung einschließlich Musterbedingungen MB/KT 94 zugrunde. In § 15 ist bezüglich der Beendigung des Versicherungsverhältnisses und in Tarif V, Teil A Ziff. 2 Folgendes bestimmt:

§ 15

I. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person

a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende eines Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist ...

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund mit bisher ausgeübten Beruf auf absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.

II. Wird das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.

Tarif V, A. Allgemeine Bestimmungen Ziff. 2

2. Versicherungsfähiger Personenkreis

... Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.

Der Beklagte, der bei der M. Lebensversicherungs AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung abeschlossen hatte, erhielt aufgrund einer Vereinbarung vom 30./31.5.2005 wie folgt Leistungen (Anlage B 1):

I. Die M. Lebensversicherung AG leistet mit Blick auf die besonderen Umstände dieses Sachverhalts und auf dem Kulanzwege sowie mit Rücksicht auf die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Anerkennung einer Rechts- und Leistungspflicht für den Zeitraum 28.6.2004 bis zum 30.9.2005 die für den Fall der Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß versicherten Leistungen (Beitragsbefreiung und Rentenzahlung).

Das LG hat der auf EUR 14.372,14 gerichteten Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der nach dem 28.9.2004 erbrachten Leistungen zu. Wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit des Beklagten gem. § 15 Abs. 1a MB/KT 94 habe zu diesem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis geendet, da der Beklagte für den gleichen Zeitraum aufgrund einer Vereinbarung mit der M. Versicherungs AG Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe. Die Versicherungsbedingungen seien wirksam, da dem Beklagten in den Versicherungsbedingungen zugleich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Krankentagegeldversicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit durch den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente sei unabhängig davon, ob der Berufsunfähigkeitsversicherer lediglich befristet Leistungen erbracht habe bzw. die Leistungen lediglich kulanzweise erfolgt seien.

Der Beklagte greift im Wege der Berufung seine Verurteilung an und beantragt:

Das Urteil des LG Heidelberg vom 15.2.2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Urteil beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe. Die Leistungen der M. Lebensversicherungs AG führten, da sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zeitlich begrenzt und lediglich kulanzweise erfolgt seien, nicht zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit gem. Tarif V A Nr. 2.

Diese Klausel sei o...

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