Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankentagegeldversicherung: Anspruchshindernis Rente wegen "fingierter Berufsunfähigkeit"

 

Leitsatz (amtlich)

Sehen die Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung vor, dass nicht versicherungsfähig ist, "wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht", dann kann dies (so hier) auch diejenige Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erfassen, die wegen so genannter "fingierter Berufsunfähigkeit" (Fortdauer der Unfähigkeit zur Tätigkeit nach einer bestimmten Zeit) gezahlt wird.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen I-4 O 17/15)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen für den Zeitraum 01.08.2012 bis 03.04.2013 in Anspruch, weil er nach ihren Tarifbedingungen wegen des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente vom 01.05.2012 bis zum 31.05.2013 nicht mehr versicherungsfähig gewesen sei. Der Beklagte meint, er sei trotz Rentenbezugs weiter versicherungsfähig gewesen, weil die Rente nur aufgrund fingierter Berufsunfähigkeit gezahlt wurde, nicht wegen tatsächlicher Berufsunfähigkeit. Widerklagend verlangt er von der Klägerin deshalb weitere Krankentagegeldleistungen für den Zeitraum vom 04.04. bis zum 21.05.2013.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, weil die Versicherungsfähigkeit des Beklagten nach den Tarifbedingungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente nicht bestanden habe. Auch die wegen fingierter Berufsunfähigkeit bezogene Rente sei eine "Rente wegen Berufsunfähigkeit" im Sinne der Tarifbedingungen. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Bedingungen vom Standpunkt eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der jede Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung als "Rente wegen Berufsunfähigkeit" ansehe. Entsprechendes gelte für die Bedingungen des Berufsunfähigkeitsversicherers, der die sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit "als Berufsunfähigkeit" ansehe, so dass im Ergebnis die Rente "wegen Berufsunfähigkeit" gezahlt werde. Auf den Unterschied zwischen tatsächlicher und fingierter Berufsunfähigkeit komme es nach den Bedingungen der Klägerin nicht an.

Wegen der weiteren Argumentation wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils.

Mit seiner Berufung hält der Beklagte daran fest, dass er keine Rente "wegen Berufsunfähigkeit" im Sinne der Tarifbedingungen bezogen habe, weil der Begriff der Berufsunfähigkeit in dieser Klausel nach der Definition in § 15 Abs. 1b MB/KT auszulegen sei. Der Fall fingierter Berufsunfähigkeit wegen sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit sei vom Wortlaut der Klausel nicht umfasst, weshalb der Bezug einer Rente wegen fingierter Berufsunfähigkeit gerade keine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Tarifbedingungen darstelle. Bei fingierter Berufsunfähigkeit sei auch der Spezialitätsgrundsatz nicht berührt, weil tatsächlich nur Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

Im Übrigen habe das LG seine Entscheidung auf das klägerseits vorgelegte Bedingungswerk gestützt, obwohl die zum Vertrag übersandten Vertragsbedingungen eine andere Fassung aufwiesen. Tatsächlich seien die Bedingungen aber auch gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Der Beklagte beantragt daher,

1. das Urteil des LG Bochum aufzuheben;

2. die Klage abzuweisen

und

3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 4.700,00 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Das LG hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum 01.08.2012 bis 03.04.2013 erbrachten Krankentagegeldleistungen. Denn sie war wegen des zeitgleichen Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten vom 01.05.2012 bis zum 31.05.2013 durch den Beklagten nicht leistungspflichtig. Aus diesem Grund kann der Beklagte für diesen Zeitraum auch keine weiteren Leistungen fordern.

1. Gemäß § 11 Satz 2 MB/KT sind die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

a) Gemäß § 15 Abs. 1 lit a MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit.

Versicherungsfähig ist gem. Ziffer 2 Satz 3 der Tarifbedingungen zum vereinbarten Tarif V...

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