Rz. 832

Zumeist ist auch die Leistungspflicht des Versicherers bei auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen ausgeschlossen. Vorsatz ist dabei die bewusste und gewollte Herbeiführung einer Krankheit oder eines Unfalles, wobei sich der Vorsatz nur auf die Krankheit oder den Unfall, nicht aber auch auf die Folgen beziehen muss.

 

Rz. 833

Bei einem ernsthaften, fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuch ist streitig, ob die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden vom Vorsatz nicht umfasst sind. Bei einem vorgetäuschten Selbsttötungsversuch ist die Leistungspflicht dagegen ausgeschlossen, da die Verletzung von vornherein Ziel der Handlung war.

 

Rz. 834

Häufig sehen die AVB in diesem Zusammenhang auch einen Leistungsausschluss für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen oder auf Alkohol, Drogen oder Sucht beruhende Erkrankungen/Verletzungen vor. Bei der Behandlung von Suchtkrankheiten dürfte in der Regel aber auch ohne eine entsprechende Klausel von einem vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall oder dem Fehlen einer akuten Erkrankung auszugehen sein.

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