Rz. 637
Die besonderen "Beendigungsgründe" ergeben sich für die Musterbedingungen aus § 15 MB/KT. Die darin oder in anderen AVB geregelten Beendigungsgründe sind als enumerative und damit abschließende Aufzählung zu verstehen.
aa) Beendigungsbegriff in § 15 MB/KT
Rz. 638
Die besonderen "Beendigungsgründe" ergeben sich aus § 15 MB/KT.
Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses tritt nach dem Wortlaut automatisch ein, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Lediglich dann, wenn zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit besteht, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber nach einer Nachhaftungszeit von drei Monaten nach Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 15 Abs. 1 a S. 2 und b S. 2 MB/KT).
Rz. 639
Allerdings hat der BGH zu den MB/KT 78 bereits entschieden, dass die in § 15 Abs. 1 a und Abs. 1 b MB/KT 78 genannten Beendigungsgründe (Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Eintritt von Berufsunfähigkeit) und die nach dem Wortlaut vereinbarte automatische Vertragsbeendigung gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verstießen und demzufolge eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht eintrat.
Es ist nach Auffassung des BGH mit dem Vertragszweck einer Krankentagegeldversicherung unvereinbar, wenn das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen endgültig und ersatzlos endet, weil der Versicherungsnehmer damit die Chance verliert, sich bei einer späteren Rückkehr ins Erwerbsleben wieder sachgerecht zu angemessenen Bedingungen gegen Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Den schutzwürdigen Interessen des Versicherers ist stattdessen ausreichend Rechnung getragen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer für die Dauer des Vorliegens des Beendigungsgrundes eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine sogenannte Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträgen und nach Wegfall des Beendigungsgrundes die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses anbieten muss. Damit ist auch der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt, da es seiner Entscheidung überlassen bleibt, ob er für einen etwaigen Fall erneuter Arbeitsunfähigkeit vorsorgen will.
Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der vorgesehenen Beendigungsfolge hat der BGH eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorgenommen, dass der Versicherer für den Zeitraum des Vorliegens des Beendigungsgrundes von der Leistungsverpflichtung frei ist und etwaig in Unkenntnis des Beendigungsgrund gezahlte Krankentagegelder zurückfordern kann.
Rz. 640
Es ist erstaunlich, dass die MB/KT 2009, Stand 11/2022 immer noch unwirksame Bedingungsempfehlungen enthalten. Dort ist in § 15 Abs. 2 lediglich ein Fortsetzungsrecht im Form einer Anwartschaftsversicherung für den Beendigungsgrund des Eintritts von Berufsunfähigkeit (§ 15 Abs. 1 b MB/KT) und noch dazu mit dem einschränkten Zusatz "sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist" enthalten.
Regelungen zu § 15 Abs. 1 a und e MB/KT fehlen, bei denen der Versicherungsnehmer genauso schutzwürdig ist.
Rz. 641
Krankentagegeldversicherer sind in der Praxis dazu übergegangen, dem Versicherungsnehmer in entsprechenden Fällen den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bei Annahme eines Beendigungsgrundes anzubieten, auch falls ein solcher nicht in den jeweiligen AVB geregelt sein sollte.
Soweit dies meist mit einer Annahmefrist von zwei Monaten verbunden wird, wird dies ganz überwiegend nicht für bedenklich gehalten.
Rz. 642
Wird dem Versicherungsnehmer kein Angebot auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung gemacht, so bleibt es nach hier vertretener Auffassung bei der Unwirksamkeitsfolge entsprechend der weiterhin übertragbaren Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der dort geregelten automatischen Beendigungsfolge. Da der Versicherer diese Unwirksamkeit aufgrund seiner Kenntnis der Rechtsprechung des BGH selbst zu vertreten hat, ist es auch nicht unbillig, dass er mangels Vereinbarung einer Anwartschaftsversicherung in solchen Fällen auch keine Prämien für eine Anwartschaftsversicherung erhält und dennoch der Vertrag grundsätzlich fortbesteht, wenngleich ohne Leistungsverpflichtung für die Dauer des nachgewiesenen Beendigungsgrundes.
Es besteht kein Grund, den Versicherer in den Genuss der Vorteile einer Anwartschaftsversicherung wie Prämienzahlungspflicht kommen zu lassen, wenn er eine solche nicht anbietet. Die Rechtsfolgen des fehlenden Angebots auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung ergeben sich aus den aufgezeigten Urteilen des BGH.
Nach hier vertretener Auffassung besteht auch kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Unterbreitung eines Angebots auf Anwartschaftsversicherung, wenn der Versicherer ihm diese nicht anbietet und dies auch nicht in den zugrunde liegenden AVB geregelt ist. Er ist ohnehin aufgrund der fehlenden Beend...