Rz. 543

Ein weiterer Ausschlussgrund liegt gem. § 5 Abs. 1 g MB/KK vor bei Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Hier ist dem Versicherer eine Nachprüfung der geltend gemachten Aufwendungen kaum möglich; in diesen Fällen spricht eine große Wahrscheinlichkeit für eine unentgeltliche Behandlung, die dem Versicherer gegenüber jedoch abgerechnet wird. Die Klausel ist wirksam.[363] Grund für diese Entscheidungen sind die Schwierigkeiten, die der Versicherer regelmäßig beim Nachprüfen entsprechender Abrechnungen hat; insbesondere besteht die Gefahr der Übermaßbehandlung im Bereich von Verwandten untereinander, so dass hier eine Erstattungspflicht nicht besteht.

 

Rz. 544

Die Klausel soll gewährleisten, dass keine überhöhten ärztlichen Leistungen oder in Wahrheit unentgeltliche Leistungen gegenüber dem Versicherer abgerechnet werden. Diese Gefahr besteht dann nicht, wenn Angehhörige nachweislich keinen Einfluss auf die Liquidation der Behandlungskosten haben, wie etwa beim angestellten Arzt im Krankenhaus, dem der Honoraranspruch nicht selbst zusteht, sondern einem Dritten (Krankenhaus).[364]

Inzwischen hat der BGH[365] bestätigt, dass die Verwandtenklausel auch bei physiotherapeutischen Behandlungen greift, wenn es sich um Leistungen eines selbst liquidationsberechtigten Physiotherapeuten handelt, auch wenn von diesem keine ärztliche Behandlung ausgeübt und nur nach ärztlicher Verordnung agiert wird.

Gleichermaßen wird dies auch für alle anderen, selbst liquidationsberechtigten Heilmittelerbringer (z.B. medizinische Masseure, Logopäden und Ergotherapeuten) zu gelten haben.

[363] Vgl. OLG München v. 25.11.1999 – 29 U 4750/99, VersR 2000, 1406; OLG Celle v. 13.4.2000 – 8 U 40/99, VersR 2001, 182; BGH v. 21.2.2001 – IV ZR 11/10, VersR 2001, 576.
[364] Bach/Moser/Kalis, § 5 MB/KK Rn 101.

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