Rz. 67
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers die Krankenversicherung für sich abgeschlossen und ist selbst Berechtigter und Verpflichteter aus diesem Vertragsverhältnis.
Rz. 68
Daneben kann die Versicherung auch auf einen anderen genommen werden. Dies sieht § 193 Abs. 1 VVG, der dem § 178a Abs. 1 und 2 VVG a.F. entspricht, unverändert vor. Soweit § 193 Abs. 1 VVG regelt, dass die Versicherung auch auf die Person eines anderen genommen werden kann, kommt es, soweit Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers von Bedeutung sind, auch auf diese Person an, § 193 Abs. 2 VVG. Es treffen auch sie Verpflichtungen, wie vorvertragliche Anzeigepflicht und Erfüllung von Obliegenheiten.
Rz. 69
§ 194 Abs. 3 VVG enthält nunmehr eine besondere Regelung zur Verfügungsbefugnis, die es unter der Geltung des VVG a.F. nicht gab. Bei Einräumung einer Empfangsberechtigung kann ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen, ansonsten nur der Versicherungsnehmer, ohne dass es der Vorlage eines Versicherungsscheines bedarf.
Rz. 70
In den Fällen, in denen Versicherungsnehmer und versicherte Person auseinander fallen, kann es sich um eine Versicherung für eigene oder fremde Rechnung handeln. Bei einer Versicherung auf eigene Rechnung steht die Versicherung eigenen Interesses des Versicherungsnehmers an der Gesundheit der anderen Person, der sog. Gefahrperson, im Vordergrund. Diese Versicherung kommt insbesondere bei einer Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber einem Minderjährigen bzw. noch nicht erwerbstätigen Kind vor. Bei einer solchen Konstellation liegt nach herrschender Auffassung keine Fremdversicherung vor, da sie im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers liegt. Die §§ 43–48 VVG, die die Fremdversicherung regeln, sind daher in diesem Fall nicht anwendbar.
Bei einer Eigenversicherung ist ohnehin immer nur der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert.
Rz. 71
Soweit die versicherte Person nicht nur Gefahrperson, sondern echter Mitversicherter ist – was etwa bei der mitversicherten Ehefrau der Fall ist, unabhängig davon, ob sie ein eigenes Einkommen hat oder nicht – waren nach § 178a VVG a.F. die Vorschriften über die Fremdversicherung nicht anwendbar. Da über Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch zukünftig noch alte Versicherungsfälle unter Zugrundelegung der Vorschriften den VVG a.F. beurteilt werden müssen, werden nachfolgend die unter dem neuen VVG zwischenzeitlich nicht mehr relevanten Besonderheiten erläutert.
Rz. 72
Der BGH sah in der Krankheitskostenversicherung, in der ein Ehepartner mitversichert ist, unabhängig davon, ob dieser einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht, einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 f. BGB. Denn der "versichernde" Ehepartner will nicht nur sich selbst gegen eigene wirtschaftliche Belastung bei einer Erkrankung des anderen Ehepartners schützen. Für den Versicherer erkennbar behält der mitversicherte Ehepartner vorrangig ein eigenes Interesse daran, selbstbestimmt seine gesundheitlichen Belange zu regeln. Dieses fremde Interesse des Ehepartners ist dann mitversichert (Fremdversicherung).
Rz. 73
In einer weiteren Entscheidung stellte der BGH unter der Geltung des § 178a Abs. 1 VVG a.F. fest: Der mitversicherte Ehepartner konnte nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schloss die Berechtigung ein, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln anhand von § 307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen.
In diesem Zusammenhang stellte sich die weitere Frage, ob auch das mitversicherte Kind, ebenso wie der mitversicherte Ehegatte, aktiv legitimiert ist.
Rz. 74
Da jedoch § 178a Abs. 2 VVG a.F. dispositiv war, stellte der BGH klar, dass die Parteien auch abweichende Vereinbarungen treffen konnten. Die vorgenannten Entscheidungen, die allesamt zu § 178a Abs. 1 VVG a.F. ergangen sind, der die Anwendbarkeit der Vorschriften der Fremdversicherung nicht ausdrücklich regelte, können vom Grundsatz her dann noch heranzuziehen sein, wenn ein Altvertrag vorliegt und der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist, da dann VVG a.F. anzuwenden bleibt (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG und Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen).
Rz. 75
Hiervon trifft jedoch das neue VVG eine abweichende, abschließende Spezialregelung für Krankenversicherungsverträge, die § 328 Abs. 1 BGB verdrängt:
Nach § 194 Abs. 4 VVG sind die Vorschriften der §§ 43–48 VVG (Versicherung für fremde Rechnung) anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer – widerruflich oder unwiderruflich – in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat. Anderenfalls kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.