Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 14
Sofern eine elektronische Einreichung gem. § 130d ZPO aufgrund vorübergehender technischer Unmöglichkeit ausscheidet, bleibt, wie unter Rdn 2 dargestellt, der Barcode-Antrag zulässig. Dieser kann jedoch nicht via Fax eingereicht werden, da die Vorgabe, dass der Antrag maschinell lesbar sein muss, bei einer Übermittlung per Fax nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn zum Jahresende zur Verjährungshemmung Mahnanträge eingereicht werden sollen, z.B. dann, wenn für die Erstellung einer Klage nicht ausreichend Zeit bleibt. So wäre z.B. für eine antragstellende Kanzlei aus München dieser Barcode-Antrag dann zum Zentralen Mahngericht für Bayern nach Coburg zu verbringen, was gerade an Silvester in der Kanzlei kaum für Heiterkeit sorgen dürfte. Hier bietet es sich ggf. an, eine befreundete Kanzlei aus Coburg zu bitten, den Mahnantrag vor Ort oder – sofern von dort aus möglich – elektronisch einzureichen.
Rz. 15
Von besonderem Interesse wird die Ersatzeinreichung und die damit verbundene zwingende Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit vor allen Dingen dann sein, wenn ein Mahnantrag zur Hemmung der Verjährung eingereicht werden soll, vgl. dazu §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 BGB, 167 ZPO. Natürlich steht dem Anwalt in einem solchen Fall aber auch offen, anstelle eines Mahnantrags eine Klage einzureichen, was z.B. infrage kommen könnte, wenn die Übermittlung des elektronischen Mahnantrags nicht aus technischen Gründen scheitert, sondern vielmehr die Erzeugung der EDA-Datei für den Mahnantrag (z.B. bei Hackerangriff, Systemausfall etc.) nicht möglich ist. Denkbar wäre in einem solchen Fall dann auch, da im Mahnverfahren kein Anwaltszwang herrscht, auf ein im Handel erhältliches Mahnbescheid-Formular zurückzugreifen, welches der Mandant (den die elektronische Einreichpflicht nicht trifft) selbst einreicht. Dabei ist aber auch zu beachten, dass natürlich nicht viele Geschäfte solche Formularanträge vorhalten und häufig an Silvester (sofern werktags) gegen Mittag geschlossen werden. Kanzleien sollten sich daher frühzeitig überlegen, wie sie mit auftauchenden Problemen umgehen wollen. Ist der Kanzlei schon bekannt, dass bestimmte Auftraggeber gehäuft offene Forderungen zum Jahresende durch die Kanzlei geltend machen wollen, sollte ein frühzeitiger Hinweis auf mögliche Probleme den Auftraggeber veranlassen, die Mandate spätestens Anfang Dezember zu erteilen. Ein Schuldner, der nahezu drei Jahre lang nicht gezahlt hat, wird nach der Lebenserfahrung i.d.R. erst recht nicht kurz vor Weihnachten plötzlich zahlungswillig.