Rz. 86

Was die Regelung in § 130d ZPO, der ja über § 753 Abs. 5 ZPO für anwendbar erklärt wird, hinsichtlich einer vorübergehenden technischen Störung betrifft, ist zu bezweifeln, dass S. 2 und 3 des § 130d ZPO in der Praxis häufig zur Anwendung kommen werden. Denn ist aus technischen Gründen vorübergehend die Übermittlung als elektronisches Dokument nicht möglich, bleibt zwar die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen und auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen ist.

 

Rz. 87

Nur selten jedoch wird ein ZV-Antrag so dringlich sein (hier scheitert es ja bereits i.d.R. an der notwendigen Briefpost-Übermittlung der Ausfertigung), dass bei vorübergehenden technischen Störungen ein Auftrag nicht auch noch am nächsten Tag möglich wäre; zumal bei herkömmlicher Einreichung per Briefpost auch die Postlaufzeiten mit zwei bis drei Tagen einzurechnen sind. Insofern bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier noch nachbessern wird.

 

Rz. 88

 

 

Hinweis

Vermeiden Sie "Doppeleinreichungen", damit Gerichte und Gerichtsvollzieher nicht unnötigerweise von zwei Aufträgen ausgehen und damit zwei Akten anlegen und doppelte Kosten verlangen! Bei gleichzeitiger Einreichung des Titels per Post und elektronischer Einreichung des Auftrags ohne Zuordnung zu einem Aktenzeichen sollte daher der Auftrag selbst dem Originaltitel nicht zusätzlich nochmals mit beigefügt, sondern vielmehr auf den elektronischen Auftrag verwiesen werden!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?