Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 3
Gem. § 46a Abs. 1 S. 1 ArbGG gelten für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt; § 702 Abs. 2 S. 2 ZPO ist dabei jedoch nicht anzuwenden. Arbeitsgerichte können zurzeit Mahnanträge in maschinell lesbarer Form nicht bearbeiten, weshalb hier auf die "herkömmliche Einreichung" ausgewichen werden muss. Seit 1.5.2015 existieren eigene arbeitsgerichtliche Mahnverfahrens-Vordrucke (2. AGMahnVordrVÄndV). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier übersehen hat, diese Vorschriften an den seit 1.1.2022 in Kraft getretenen § 46g ArbGG anzupassen, der Anwälte verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Das Land Schleswig-Holstein hatte die Pflicht zur elektronischen Einreichung und damit das Inkrafttreten des § 46g ArbGG bereits auf den 1.1.2020 vorgezogen und für diese Problematik den Nutzern ein entsprechendes PDF-Formular zur Verfügung gestellt.
Rz. 4
Das arbeitsrechtliche Mahnverfahren spielt in der arbeitsgerichtlichen Praxis kaum eine Rolle. Zwar könnte z.B. anstelle einer Lohnklage eben auch der Anspruch über ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren geltend gemacht werden, es wird aber teilweise von den Gerichten selbst als kompliziertes Verfahren beschrieben, das selten schneller als eine Lohnklage ist. Hier wird zum Teil auch darauf hingewiesen, dass bei einem verzögerten arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren mit nicht kurzfristiger Zustellung des Mahnbescheids Ausschlussfristen, wie z.B. in allgemein verbindlichen Tarifverträgen geregelt, nicht eingehalten werden können und der Lohnzahlungsanspruch dann verfällt (Ausnahme: Mindestlohn, der durch Ausschlussfristen nicht verfallen kann). So wird denn auch zudem darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen, wenn z.B. keine Ausschlussfristen gegeben sind, das Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht Sinn machen kann, allerdings nur mit Hilfe eines Anwalts, da die Formulare für einen Arbeitnehmer zu kompliziert sind. Ein Hauptargument, warum für zivilrechtliche Ansprüche oft das Mahnverfahren einer Klage vorgezogen wird, die kurze Dauer des Verfahrens, lässt sich im arbeitsrechtlichen Mahnverfahren oft nicht erzielen. Angesichts der Tatsache, dass aber für arbeitsrechtliche Mahnverfahren häufig keine Beiordnung eines Anwalts zu erreichen ist, stellt sich die Frage, warum das arbeitsrechtliche Mahnverfahren nicht einfach abgeschafft wird.