Rz. 60

Nach dem gesetzlichen Regelstatut sind Anteile an werbenden Personengesellschaften nicht per se vererblich. Eine gewichtige Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 177 HGB für die Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil vor; vgl. zum Tod eines stillen Gesellschafters § 234 Abs. 2 HGB.[139]

 

Rz. 61

Soweit es um die Folgen des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters geht, folgt das Gesetz unterschiedlichen Konzeptionen. Bei der GbR sieht das derzeit noch geltende gesetzliche Regelstatut die Auflösung der Gesellschaft vor (§ 727 BGB); für die stille Gesellschaft, die eine Beteiligung am Handelsgeschäft eines Einzelunternehmers zum Gegenstand hat, gilt beim Tod des Geschäftsinhabers[140] dasselbe, ebenso wie beim Tod des Hauptbeteiligten bei einer Unterbeteiligung. Seit 2024 führt der Tod eines GbR-Gesellschafters nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sofern die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB n.F. erfüllt, kann der Erbe nach § 724 BGB n.F. die Einräumung einer Kommanditistenstellung fordern und bei Ablehnung durch die anderen Gesellschafter die Gesellschaft fristlos kündigen.

 

Rz. 62

Soweit der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt, findet eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in das jeweilige Abwicklungsverhältnis statt: Anteile an einer in das Auflösungsstadium übergegangenen Außengesellschaft bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Abrechnungsverhältnis sind ohne Weiteres vererblich.

 

Rz. 63

Für Personenhandelsgesellschaften sieht das Gesetz die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB bzw. ab 2024 § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F.) vor. Zur Auflösung kommt es allerdings dann, wenn der einzige Komplementär verstirbt und der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat;[141] die verbleibenden Gesellschafter können, sofern es sich um zumindest zwei handelt, die Gesellschaft unter Bestimmung eines neuen Komplementärs fortsetzen. Damit treten als gesetzliches Regelstatut die Rechtsfolgen ein, die herkömmlich eine Fortsetzungsklausel bewirkt. Diese Rechtsfolgen bestehen darin, dass der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der fortbestehenden Gesellschaft ausscheidet, sein Anteil am Gesamthandsvermögen den anderen Gesellschaftern anwächst und die Gesellschaft[142] eine Abfindung schuldet (§ 738 BGB), die in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters fällt.

 

Rz. 64

Eine Rechtsnachfolge in den fortbestehenden Anteil eines verstorbenen Gesellschafters kommt deshalb bei Außengesellschaften und Geltung des gesetzlichen Regelstatuts nur in Betracht, wenn der Verstorbene Kommanditist war (§ 177 HGB) sowie in den Fällen der GbR, dort allerdings nur um den Preis des Strukturwandels von der werbenden zur aufgelösten Gesellschaft. In den Fällen des Todes eines Gesellschafters einer OHG oder eines Komplementärs sieht das Gesetz keine Rechtsnachfolge in den fortbestehenden Anteil des Verstorbenen vor, sondern dessen Ausscheiden aus der als solcher fortbestehenden Gesellschaft und kombiniert diesen Ausscheidensvorgang mit einer Anwachsung des Anteils des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen bei den verbleibenden Gesellschaftern und der Entstehung eines dieser Anwachsung korrespondierenden Abfindungsanspruchs.

 

Rz. 65

Anders als bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Vererblichkeit zwingend ist, sind die dargestellten gesetzlichen Regelungen dispositiv und bedürfen auch der Disposition. Auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Ertragsteuerrecht das Ausscheiden gegen Abfindung als einen gewinnrealisierenden Veräußerungsvorgang qualifiziert (vgl. dazu Rdn 8 ff.), dürften sich in vielen Fällen Gestaltungen aufdrängen, die nicht nur auf den Fortbestand der Gesellschaft, sondern auch auf den Fortbestand des Anteils des Verstorbenen abzielen und damit eine Rechtsnachfolge in diesen kontinuierlich fortbestehenden Anteil ermöglichen. Denn eine derartige Gestaltung dient in besonderer Weise auch dem Fortbestand der Gesellschaft, weil eine Rechtsnachfolge in den fortbestehenden Anteil des verstorbenen Gesellschafters nicht nur eine Gewinnrealisierung mit steuerlichen Folgen, sondern auch die Entstehung von Abfindungsansprüchen und damit von unerwünschten Liquiditätsabflüssen vermeidet.

[139] Zur entsprechenden Anwendung des § 243 Abs. 2 HGB beim Tod eines Unterbeteiligten vgl. Hopt/Roth, HGB, § 105 Rn 43.
[140] Der Tod des stillen Gesellschafters führt hingegen nach § 234 Abs. 2 HGB nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft.
[141] Zu den Rechtsfolgen des Ausscheidens des alleinigen Komplementärs (GmbH) aus einer KG mit nur einem Kommanditisten vgl. BGH, 15.3.2004 – II ZR 247/01, NZG 2004, 611; zum Ausscheiden des vorletzten GbR-Gesellschafters bei vereinbarter Fortsetzungsklausel s. BGH, 7.7.2008 – II ZR 37/07, NJW 2008, ...

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