Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
(1) Zivilrecht
Rz. 85
Die einfache Nachfolgeklausel (ebenso § 177 HGB) hat die Rechtsnachfolge aller Erben zum Gegenstand. Die Rechtsnachfolge vollzieht sich bei mehreren Erben außerhalb der Miterbengemeinschaft als Sonder- oder Einzelrechtsnachfolge der Erben. Dabei teilt sich der Gesellschaftsanteil automatisch auf die Erben im Verhältnis der Erbquoten auf ("automatisches Splitting"). Damit bewirkt die Nachfolgeklausel die wirtschaftlichen Folgen einer sich selbst vollziehenden Teilungsanordnung. Ungeachtet der unmittelbaren Einzelrechtsnachfolge gehört der Anteil zum Nachlass mit der Folge, dass eine Testamentsvollstreckung an dem Anteil möglich ist. Um die Folgen der Aufspaltung des Gesellschaftsanteils und damit auch der Stimmrechte zu steuern, kann die Aufnahme einer Vertreterklausel ("obligatorische Gruppenvertretung") in den Gesellschaftsvertrag zweckmäßig sein. Folge der Aufspaltung des Anteils entsprechend den Erbquoten ist es auch, dass bei einer einfachen Nachfolgeklausel – anders als bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel – keine erbrechtlichen Ausgleichsansprüche entstehen können.
Rz. 86
Die einfache Nachfolgeklausel überlässt die Nachfolgesteuerung dem Erblasser. Er hat es in der Hand, durch die Wahl des erbrechtlichen Instrumentariums den oder die Nachfolger nach seinen Vorstellungen zu bestimmen, ohne dass die Angehörigen oder die anderen Gesellschafter ihn insoweit wirksam beeinflussen könnten. Zugleich hat die einfache Nachfolgeklausel zur Folge, dass eine Nachfolge in den fortbestehenden Anteil stets stattfindet.
Hinweis
Der Fall, dass eine Nachfolge in den Anteil daran scheitert, dass die Erbfolge nicht auf die Nachfolgeklausel abgestimmt ist, die Erben also die zum Nachfolger qualifizierenden Merkmale einer qualifizierenden Nachfolgeklausel nicht erfüllen, kann bei einer einfachen Nachfolgeklausel nicht eintreten.
Rz. 87
Die unmittelbare Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung kann für den Erben bei der OHG oder im Fall der Komplementärstellung des verstorbenen Gesellschafters die unangenehme Folge haben, dass er sich einer unbeschränkten persönlichen Haftung ausgesetzt sieht. Nach § 139 HGB (ab 2024 nach § 131 HGB n.F.) kann jeder Gesellschafter-Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung seines bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Wenn die übrigen Gesellschafter dem nicht zustimmen, kann der Nachfolger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 139 Abs. 2 HGB; ab 2024: § 131 Abs. 2 HGB n.F.). Die Rechte nach den Abs. 1 und 2 des § 139 HGB kann der Nachfolger nur innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend machen (§ 139 Abs. 3 HGB; ab 2024: § 131 Abs. 3 HGB n.F.).
Rz. 88
Die Bestimmung des § 139 HGB (ab 2024 nach § 131 HGB n.F.) ist im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Haftung des Gesellschafternachfolgers für Altverbindlichkeiten (§§ 128, 139, 173 HGB; ab 2024 §§ 126, 131, 173 HGB n.F.) zu sehen, die sich – allein – aus der Gesellschafterstellung des Nachfolgers ergibt; diese Haftung ist von der Erbenhaftung nach den §§ 1967 ff. BGB zu trennen. Der Letzteren ist die Haftung des Nachfolgers zuzurechnen, die sich daraus ergibt, dass der verstorbene Gesellschafter nach § 128 HGB (ab 2024 § 126 HGB n.F.) haftete.
Scheidet der Erbe innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 HGB (ab 2024 § 131 Abs. 3 HGB n.F.) aus der Gesellschaft aus, so haftet er nur nach den Grundsätzen der Erbenhaftung. Wird seine Stellung nach Abs. 1 in die eines Kommanditisten umgewandelt, so haftet der Erbe sowohl für Neu- als auch für Altverbindlichkeiten nur nach den Grundsätzen der Kommanditistenhaftung. Daneben besteht freilich die Erbenhaftung nach Abs. Völlig ungeklärt ist im Fall der Umwandlung der Gesellschafterstellung die Frage, in welcher Höhe die Haftsumme einzutragen ist. Dieses Problem stellt sich insb. dann, wenn das Kapitalkonto negativ ist.
Hinweis
Unbedingt Vorsorge zu treffen ist ggf. für das Versterben des einzigen Komplementärs, weil ansonsten die Gesellschaft aufgelöst ist. In Betracht kommt insb. die Aufnahme einer GmbH als weitere Komplementärin, die vorsorgliche Umwandlung der KG in eine GmbH & Co. KG oder die Aufnahme einer Umwandlungsklausel in den Gesellschaftsvertrag.
Rz. 89
Die auf die Miterben entfallenden Teilanteile können auf einen oder mehrere Erben oder auch auf außenstehende Dritte übertragen werden, etwa aufgrund eines (Voraus-)Vermächtnisses oder einer vom Erblasser angeordneten Auflage, aber auch aufgrund einer Einigung zwischen den Miterben. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist für derartige Übertragungen ggf. Vorsorge dahin gehend zu treffen, dass sie von der allgemeinen Zustimmungsbedürftigkeit für Anteilsübertragungen freigestellt werden.
Rz. 90
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