Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 106
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln sind – sofern sie nicht in eine erbrechtliche Nachfolgeklausel umgedeutet werden können (vgl. dazu bereits unter Rdn 68) – grds. unwirksam.
Hinweis
Eine echte rechtsgeschäftliche Klausel, die eine Nachfolge allein auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage bewirkt, kann die beabsichtigte Rechtswirkung nur erzeugen, wenn der Nachfolger als Beteiligter Vertragspartei des Gesellschaftsvertrages ist. Auch dann sollte jedoch – um eine Umdeutung auszuschließen (§ 140 BGB) – klargestellt werden, dass die Klausel nicht als erbrechtliche Klausel, sondern wegen der spezifischen Rechtswirkungen gerade als rechtsgeschäftliche Klausel gewollt ist.
Rz. 107
Aus der Sicht der Beteiligten hat die rechtsgeschäftliche Klausel etwa den Vorteil, dass die Nachfolge nicht der Testierfreiheit des Erblassers überantwortet bleibt, sondern im Interesse der anderen Gesellschafter und auch des Nachfolgers definitiv geregelt werden kann. Der Anteil fällt nicht in den Nachlass. Daneben ergeben sich insb. erbschaftsteuerliche Besonderheiten.
Rz. 108
Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirkt eine Rechtsnachfolge in den fortbestehenden Anteil des Erblassers aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, allerdings aufschiebend bedingt auf den Tod des Erblassers. Die hierfür grds. erforderliche Zustimmung der anderen Gesellschafter liegt in der Nachfolgeklausel selbst, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist.
Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirkt einen anrechnungspflichtigen Vorempfang i.S.d. § 2050 BGB, wenn der Nachfolger zugleich Miterbe ist. Auswirkungen können sich auch im Bereich des § 2316 BGB ergeben und auch nach § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung). Ist der Nachfolger jedoch nicht Erbe, was bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel gerade nicht zwingend ist, so kommen auch Pflichtteilsansprüche gegen ihn nur nach Maßgabe des § 2329 BGB in Betracht. Dagegen kann sich kein Ausgleichsanspruch wie bei der qualifizierten Nachfolgeklausel ergeben, weil der Anteil nicht zum Nachlass gehört. Selbst wenn der Nachfolger Miterbe wird, kann er deshalb nicht zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet sein. Auch eine Testamentsvollstreckung ist mangels Nachlasszugehörigkeit nicht möglich.
Rz. 109
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 17.4: Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Im Fall des Todes des Gesellschafters V wird die Gesellschaft mit dessen Neffen, dem Gesellschafter N unabhängig davon fortgesetzt, ob N zum Kreis der Erben nach V gehört.