Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 83
Wie die Bezeichnung der Klauseln bereits trefflich beschreibt, geht es bei diesen Klauseln um die Rechtsnachfolge eines Nachfolgers in den als solchen fortbestehenden Anteil des Verstorbenen (vgl. bereits o. u. Rdn 67 ff.). Diese gedankliche Grundlage schließt eine Anwachsung und die Entstehung eines Abfindungsanspruchs aus. Eine Sonderstellung nimmt in diesem Kontext die Eintrittsklausel ein, bei der eine Rechtsnachfolge in den als solchen fortbestehenden Anteil bei der Treuhandvariante erfolgt (str., s. Rdn 116). In der Abfindungsvariante wird dagegen gerade die Anwachsung und der entstehende Abfindungsanspruch dazu genutzt, dem "Nachfolger" eine Einlage, nämlich des entstandenen Abfindungsanspruchs, in das Gesellschaftsvermögen zu ermöglichen. Den hierdurch erworbenen Anteil erlangt der Eintretende originär. Jedenfalls zivilrechtlich ist er nicht mit dem untergegangenen Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters identisch. Eine Identität kann man nur im Rahmen einer wirtschaftlichen Wertung des Vorgangs annehmen.
Rz. 84
Da der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod als Rechtsträger ausscheidet, muss der Anteil – so er als solcher fortbesteht – im Zeitpunkt des Todes auf einen Nachfolger übergehen. Dieser Übergang kann sich auf erbrechtlicher Grundlage vollziehen und setzt als solcher zwingend voraus, dass der Nachfolger zumindest zu einem Bruchteil Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Der Übergang kann sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch auf rechtsgeschäftlicher, also gesellschaftsvertraglicher Grundlage vollziehen. Eine Nachfolge auf rechtsgeschäftlicher Grundlage setzt aus den bereits unter Rdn 67 ff. genannten Gründen voraus, dass der Nachfolger bereits an der Gesellschaft beteiligt ist, sofern nicht die Rechtsnachfolge von einer Willensentscheidung des Nachfolgers abhängt (Eintrittsklausel). In diesem letztgenannten Fall muss aber auch die Zwischenphase bis zur Ausübung des Eintrittsrechts geregelt werden. Der Anteil kann auch für diese Zwischenphase nicht als subjektloses Recht bestehen bleiben.
aa) Einfache Nachfolgeklausel
(1) Zivilrecht
Rz. 85
Die einfache Nachfolgeklausel (ebenso § 177 HGB) hat die Rechtsnachfolge aller Erben zum Gegenstand. Die Rechtsnachfolge vollzieht sich bei mehreren Erben außerhalb der Miterbengemeinschaft als Sonder- oder Einzelrechtsnachfolge der Erben. Dabei teilt sich der Gesellschaftsanteil automatisch auf die Erben im Verhältnis der Erbquoten auf ("automatisches Splitting"). Damit bewirkt die Nachfolgeklausel die wirtschaftlichen Folgen einer sich selbst vollziehenden Teilungsanordnung. Ungeachtet der unmittelbaren Einzelrechtsnachfolge gehört der Anteil zum Nachlass mit der Folge, dass eine Testamentsvollstreckung an dem Anteil möglich ist. Um die Folgen der Aufspaltung des Gesellschaftsanteils und damit auch der Stimmrechte zu steuern, kann die Aufnahme einer Vertreterklausel ("obligatorische Gruppenvertretung") in den Gesellschaftsvertrag zweckmäßig sein. Folge der Aufspaltung des Anteils entsprechend den Erbquoten ist es auch, dass bei einer einfachen Nachfolgeklausel – anders als bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel – keine erbrechtlichen Ausgleichsansprüche entstehen können.
Rz. 86
Die einfache Nachfolgeklausel überlässt die Nachfolgesteuerung dem Erblasser. Er hat es in der Hand, durch die Wahl des erbrechtlichen Instrumentariums den oder die Nachfolger nach seinen Vorstellungen zu bestimmen, ohne dass die Angehörigen oder die anderen Gesellschafter ihn insoweit wirksam beeinflussen könnten. Zugleich hat die einfache Nachfolgeklausel zur Folge, dass eine Nachfolge in den fortbestehenden Anteil stets stattfindet.
Hinweis
Der Fall, dass eine Nachfolge in den Anteil daran scheitert, dass die Erbfolge nicht auf die Nachfolgeklausel abgestimmt ist, die Erben also die zum Nachfolger qualifizierenden Merkmale einer qualifizierenden Nachfolgeklausel nicht erfüllen, kann bei einer einfachen Nachfolgeklausel nicht eintreten.
Rz. 87
Die unmittelbare Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung kann für den Erben bei der OHG oder im Fall der Komplementärstellung des verstorbenen Gesellschafters die unangenehme Folge haben, dass er sich einer unbeschränkten persönlichen Haftung ausgesetzt sieht. Nach § 139 HGB (ab 2024 nach § 131 HGB n.F.) kann jeder Gesellschafter-Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung seines bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Wenn die übrigen Gesellschafter dem nicht zustimmen, kann der Nachfolger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 139 Abs. 2 HGB; ab 2024: § 131 Abs. 2 HGB n.F.). Die Rechte nach den Abs. 1 und 2 des § 139 HGB kann der Nachfolger nur innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend machen (§ 139 Abs. 3 HGB; ab 2024: § 131 Abs. 3 HGB n.F.).
Rz. 88
Die Bestimmung de...