Rz. 148

Der Gesetzgeber hat versucht, die erbschaftsteuerlichen Folgen der Zwangseinziehung und der Zwangsabtretung für die Gesellschafter in Sondertatbeständen zu regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3, 7 Abs. 7, 10 Abs. 10 ErbStG).

 

Rz. 149

Nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch die Frage, welche Folgen sich seitens der Erben ergeben. Denn erbschaftsteuerlich stellt sich auf der Seite der Erben die Frage nach dem Gegenstand des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs, wenn die Erben in Anteile an Kapitalgesellschaften nachfolgen, die unter dem Verdikt einer Zwangseinziehung oder -abtretung stehen und eine dieser Maßnahmen tatsächlich ergriffen wird. Zumindest ist hinsichtlich der Höhe der Bereicherung des abtretenden Erben im Fall eines GmbH-Anteils (jedoch nur hierfür!, d.h. nicht für Aktien) nunmehr in § 10 Abs. 10 ErbStG geregelt, dass diese auf die erhaltene Abfindung beschränkt ist.

An diese Frage schließt sich die weitere Frage an, ob die Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b, 19a ErbStG in Anspruch genommen werden können. Richtigerweise wird man den Erwerb des Anteils als Erwerb unter einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 5 Abs. 1 BewG qualifizieren müssen mit der Folge, dass im Fall der Ausübung des Abtretungs- oder Einziehungsrechts der Erwerb des Anteils rückwirkend als Erwerbsgegenstand entfällt und an seine Stelle das jeweilige Entgelt tritt. Der abtretende Erbe erhält in diesem Fall kein privilegiertes Vermögen und hat den Abfindungsbetrag (§ 10 Abs. 10 ErbStG) ungeschmälert zu versteuern. Von den Begünstigungen profitieren kann hingegen derjenige, an den das privilegierte Vermögen abgetreten wird, sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung erfüllt sind.

 

Hinweis

Es kann in derartigen Fällen sinnvoll sein, die Ausübung der Zwangsrechte durch die Gesellschaft dadurch zu umgehen, dass im Vorgriff auf eine drohende Beschlussfassung durch die Gesellschaft die beabsichtigten Maßnahmen freiwillig vereinbart werden. Denn wenn die Anteilstransaktion auf einer Willensbildung durch den Erben beruht, realisiert er mit der Transaktion den wirtschaftlichen Wert des ihm angefallenen Anteils. Eine erbschaftsteuerliche Folge kann sich nur dann ergeben, wenn hierin aufgrund der zu geringen Gegenleistung eine Schenkung i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbStG vorliegt.

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