Rz. 81

Erbschaftsteuerlich sind zwei betroffene Personen bzw. -gruppen zu betrachten. Auf der Seite des oder der Erben ist die Abfindungsforderung als Teil des Vermögensanfalls (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) i.R.d. Erwerbs durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu erfassen und zwar, soweit nicht eine Sachabfindung zu gewähren ist,[160] als mit dem Nennwert zu bewertende Kapitalforderung (§ 12 BewG). Die Inanspruchnahme erbschaftsteuerlicher Begünstigungen für die Nachfolge in Produktivvermögen (§§ 13a, 13b, 13c, 19a und 28a ErbStG) scheidet aus.

 

Rz. 82

Zu betrachten sind auch die verbleibenden Gesellschafter. Bereits oben unter Rdn 71 wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des Ausscheidens durch Tod Abfindungsansprüche beschränkt und sogar völlig ausgeschlossen werden können. Für diesen Fall soll § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG eine erbschaftsteuerbare Schenkung auf den Todesfall fingieren, soweit die zu leistende Abfindung hinter dem erbschaftsteuerlichen Wert des Anteils des Verstorbenen zurückbleibt. Parallel ausgestaltet findet sich in § 7 Abs. 7 ErbStG dieselbe Regelung für die rechtsgeschäftliche Nachfolge. Aufgrund der seit 1.1.2009 erforderlichen Bewertung des Betriebsvermögens zum gemeinen Wert (s. Rdn 158) erfährt diese Fiktion eine erhöhte Bedeutung, da entsprechende Vorgänge regelmäßig Erbschaftsteuer auslösen, soweit nicht von den Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 13c, 19a und 28a ErbStG Gebrauch gemacht werden kann (zur Nichtanwendbarkeit der Betriebsvermögensbegünstigungen bei Anteilseinziehung s. Rdn 148 f.).[161]

[160] Denkbar wäre dies etwa in der Konsequenz einer Einbringung quoad sortem (Einbringung dem Werte nach); vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 569 f., § 20 II. 2.
[161] BeckOK-ErbStG/Felten, § 7 Rn 467.

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