Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 125
Die Behandlung der Eintrittsklausel bei der Erbschaftsteuer ist aus der Sicht der Steuerverwaltung durch R E 13b.1 Abs. 2 Satz 2 f. ErbStR 2019 für die Abfindungsvariante und den Eintritt eines Erben geklärt; es handelt sich um grds. begünstigte Erwerbe von Todes wegen. Diese Auffassung ist deshalb überzeugend, weil sie – wie im Fall der mittelbaren Zuwendung unter Lebenden – auf einem wirtschaftlichen Bereicherungsbegriff basiert, wonach der Erwerber um den Gegenstand bereichert ist, den er letztendlich erwerben soll. Folgt man dem wirtschaftlichen Bereicherungsbegriff, so muss – wie dies in der ständigen Rspr. des BFH zu mittelbaren Zuwendungen beispielhaft und zutreffend zum Ausdruck kommt – das wirtschaftliche Ergebnis der beabsichtigten Zuwendung in den Mittelpunkt der erbschaftsteuerlichen Wertung gestellt werden, nicht das Mittel, das zum Zweck der Erreichung dieses Ziels instrumentalisiert wird. Für die Treuhandvariante kann letztlich nichts anderes gelten. Wird das Eintrittsrecht nicht ausgeübt, sind die Betriebsvermögensbegünstigungen nur auf den Anwachsungserwerb der die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter, nicht jedoch auf den Erwerb der Abfindung durch die Erben anwendbar (R E 13b.1 Satz 4 ErbStR 2019).
Rz. 126
Ist in beiden Varianten der von dem Eintrittsberechtigten erworbene Anteil als Erwerbsgegenstand zu qualifizieren, sind die Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28a ErbStG zu gewähren. Gleichwohl sollte die Eintrittsklausel jedenfalls in der Form der Abfindungsvariante – auch wegen der einkommensteuerlichen Risiken – gemieden werden: Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BFH der Verwaltungsauffassung nicht folgt und ein Ausscheiden gegen Abfindung annimmt. Ist die Abfindung geringer als der gemeine Wert des Anteils, kann sich ferner ein fiktiver Erwerb bei den verbleibenden Gesellschaftern ergeben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG).