Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
aa) Zivilrecht
Rz. 114
Die Eintrittsklausel ist gleichfalls eine rechtsgeschäftliche (Nachfolge-)Klausel. Denn sie zielt i.R.d. zivilrechtlich Möglichen auf eine Rechtsnachfolge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, und zwar unabhängig von einer eventuellen Erbenstellung des Nachfolgers. Da sie die Nachfolge nicht unmittelbar anordnet, sondern von der Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Eintrittsberechtigten abhängig macht, meidet sie das Verdikt der Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auf anderem Weg. Im Deckungsverhältnis zwischen den Gesellschaftern handelt es sich um einen Vertrag zugunsten des Eintrittsberechtigten auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB), im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Eintrittsberechtigtem um eine Schenkung (auf den Todesfall).
Rz. 115
Da der Eintritt zunächst die Ausübung des Eintrittsrechts voraussetzt, muss die Art und Weise des Eintritts geregelt werden. Dabei gibt es grds. zwei Möglichkeiten:
"Der Wert der Beteiligung kann dem Berechtigten (…) dadurch übertragen werden, (…) dass unter Ausschluss eines solchen Abfindungsanspruchs die übrigen Gesellschafter den ihnen damit zugefallenen Kapitalanteil des Ausgeschiedenen treuhänderisch für den Eintrittsberechtigten halten und bei dessen Eintritt auf ihn übertragen" (sog. Treuhandvariante; zum Vorrang einer qualifizierten Nachfolgeklausel, wenn der Eintrittsberechtigte Erbe geworden ist, vgl. Rdn 68).
Rz. 116
Ob es bei dieser Variante zu einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den verbleibenden Gesellschaftern unter Ausschluss eines Abfindungsanspruches kommt und nur der Kapitalanteil treuhänderisch bis zur Ausübung des Eintrittsrechts von den verbleibenden Gesellschaftern gehalten wird oder ob der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters bestehen bleibt und von den verbleibenden Gesellschaftern neben dem eigenen Gesellschaftsanteil treuhänderisch gehalten wird, wird unterschiedlich gesehen. U.E. ist ein Untergang des Gesellschaftsanteils und eine damit verbundene Anwachsung nicht zwingend, da bei treuhänderischer Verwaltung eines Gesellschaftsanteils für fremde Rechnung wie bspw. Vorerbfolge, Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung inzwischen eine Ausnahme vom einheitlichen Gesellschaftsanteil gemacht wird, und für die Treuhandvariante daher nichts anderes gelten kann.
Im Ergebnis besteht jedenfalls Einigkeit, dass durch Ausübung des Eintrittsrechts der Eintretende originär den Gesellschaftsanteil erwirbt, übt er es nicht aus, treten die Rechtsfolgen einer Fortsetzungsklausel ein, und es entsteht ein Abfindungsanspruch, der in den Nachlass fällt.
Rz. 117
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Muster 17.5: Eintrittsklausel/Treuhandvariante
Im Fall des Todes des Gesellschafters A hat dessen Neffe N – unabhängig davon, ob er zum Kreis der Erben nach A gehört – das Recht, binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Tod des A zu erklären, dass er der Gesellschaft beitritt. § 139 HGB gilt entsprechend. Der Gesellschaftsanteil des A geht mit dessen Tod auf die verbleibenden Gesellschafter über, die den Anteil als Treuhänder für den Eintrittsberechtigten halten und auf diesen übertragen, wenn er sein Eintrittsrecht ausübt. Anderenfalls wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Rz. 118
Denkbar ist allerdings auch, dass im Fall des Todes des Erblassers zunächst die Grundregel der Fortsetzungsklausel vereinbart wird, wonach der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod ausscheidet, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern anwächst, der Abfindungsanspruch entsteht und – sofern nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (Vorausabtretung im Rahmen einer Schenkung auf den Todesfall) bereits aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden und dem Eintrittsberechtigten zugewandt – in den Nachlass fällt. In diesem Fall kann er dem Eintrittsberechtigten bspw. im Wege des (Voraus-)Vermächtnisses zugewandt werden. Der Eintritt vollzieht sich dann wie folgt: "Er bringt als Einlage das Erlöschen des schon entstandenen Abfindungsanspruchs ein …" (sog. Abfindungsvariante; originärer Erwerb).
Rz. 119
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Muster 17.6: Eintrittsklausel/Abfindungsvariante (Gesellschaftsvertrag)
Im Fall des Todes des Gesellschafters A wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Neffe N des A hat jedoch – unabhängig davon, ob er zum Kreis der Erben nach A gehört – das Recht, binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Tod des A zu erklären, dass er der Gesellschaft beitritt. § 139 HGB gilt entsprechend. Erklärt N seinen Beitritt, so hat er eine Einlage in Höhe der Abfindung nach § _________________________ dieses Vertrages zu leisten, die die Gesellschaft aus Anlass des Ausscheidens des A schuldet. Die Einlage kann dadurch erbracht werden, dass N den Abfindungsanspruch des A in die Gesellschaft einbringt.
Rz. 120
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