Rz. 7
Der Unfallbegriff ist in § 178 Abs. 2 S. 1 VVG sowie Ziffer 1.3 AUB 2014 definiert. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.[11]
Das Element der Plötzlichkeit ist dem Verkehrs-Unfallereignis gleichsam immanent. Auch eine Einwirkung auf den Körper "von außen" wird bei einem Verkehrsunfall, der zu Verletzungsfolgen in Form der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit (Gesundheitsschädigung) führt, regelmäßig anzunehmen sein.[12]
Rz. 8
Besonderheiten können sich im Zusammenhang mit dem Element der "Unfreiwilligkeit" ergeben, wobei sich dieses Merkmal auf die durch das Ereignis bewirkte Gesundheitsschädigung beziehen muss. Unfreiwilligkeit liegt auch dann noch vor, wenn das Unfallereignis durch eigenes vorsätzliches Handeln herbeigeführt wurde, der versicherten Person jedoch die Gefährlichkeit des Tuns nicht bewusst war.[13] Demgegenüber ist Freiwilligkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person vorausgesehen hat, dass das Ereignis gesundheitsschädigenden Charakter hat und dies vom Willen des Geschädigten getragen wird.[14] Praxisrelevant wird dies vor allem in den Fällen, in denen vom Versicherer ein Suizid der versicherten Person eingewandt wird. Zugunsten des VN greift die gesetzliche Vermutung des § 178 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach bis zum Beweis des Gegenteils – Beweislast also beim VR – die Unfreiwilligkeit vermutet wird. Da kein Anscheinsbeweis möglich ist, muss der VR den Nachweis eines Suizids im Wege des Indizienbeweises führen, wobei eine umfassende Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände erforderlich ist.[15]
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