An das
Landgericht _________________________
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Klage
des Herrn _________________________, _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________, _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die _________________________ Versicherung, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden _________________________
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der privaten Unfallversicherung zur Schaden-Nummer: _________________________
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und mit Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2018 zu zahlen.
Es wird weiter beantragt,
gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteil zu erlassen, falls nicht fristgerecht Verteidigungsbereitschaft angezeigt wird.
Begründung:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung zur Versicherungsnummer _________________________. Die Versicherungssumme für die Invaliditätsleistung beträgt _________________________ EUR. Dem Vertrag liegen die AUB 2014 und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel zugrunde.
Beweis: |
1. |
Versicherungsschein vom 15.5.2015 |
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2. |
Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2014 |
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3. |
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel |
Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Invaliditätsleistung wegen eines Unfallereignisses vom 16.8.2018 geltend. An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinen Inlineskates den asphaltierten Uferweg in _________________________. Aufgrund nicht erkennbarer Fahrbahnunebenheiten stürzte der Kläger und erlitt multiple Prellungen, eine HWS-Distorsion sowie eine Fraktur beider Handgelenke. Die Frakturen mussten operativ versorgt werden. Nach stationärer Erstbehandlung vom _________________________ bis _________________________ erfolgte ein weiterer Klinikaufenthalt vom _________________________ bis _________________________ zur Materialentfernung.
Beweis: |
Vorlage der Entlassungsberichte des _________________________Krankenhauses vom _________________________ und _________________________ |
Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall zunächst telefonisch und nachfolgend mit schriftlicher Unfallanzeige vom 17.9.2018 und machte Invaliditätsansprüche geltend.
Beweis: |
Unfallanzeige vom 17.9.2018 |
Unter dem 11.5.2019 holte die Beklagte ein unfallchirurgisches Gutachten der Universitätsklinik _________________________ ein. Nach dem Gutachten besteht eine voraussichtlich dauernde Funktionsbeeinträchtigung des linken Handgelenks von ¼. Im rechten Handgelenk soll keine relevante Funktionsbeeinträchtigung vorliegen.
Beweis: |
Unfallchirurgisches Gutachten der Universitätsklinik _________________________ vom _________________________ |
Aufgrund dessen rechnete die Beklagte ihre Leistungen mit Schreiben vom 17.6.2019 ab, wobei sie unter Berücksichtigung des Gutachtens einen Invaliditätsgrad von _________________________ % errechnete und eine Invaliditätsleistung von _________________________ EUR an den Kläger auszahlte.
Beweis: |
Schreiben der Beklagten vom 17.6.2019 |
Der Kläger ist weder mit den Ergebnissen des Gutachtens der Universitätsklinik _________________________ noch mit dem Leistungsbescheid der Beklagten einverstanden. Die Funktionseinschränkung des linken Handgelenks ist erheblich. Der Kläger kann mit der linken Hand bereits leichteste Tätigkeiten – z.B. das Bedienen einer Computertastatur – nicht mehr verrichten. Ebenfalls kann er mit der linken Hand keine schwereren Gegenstände heben oder tragen. Bei nur leicht erhöhter Kraftanstrengung treten im linken Handgelenk sofort Schmerzen auf.
Beweis: |
1. |
Informatorische Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO |
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2. |
Zeugnis des behandelnden Orthopäden Dr. _________________________ |
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3. |
Einholung eines Sachverständigengutachtens |
Unzutreffend ist auch die Feststellung des Gutachters, eine relevante Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks liege nicht vor. Der Kläger leidet im rechten Handgelenk an denselben Bewegungs- und Funktionsbeeinträchtigungen wie im linken Handgelenk.
Der Kläger ist daher der Auffassung, dass eine Funktionsbeeinträchtigung beider Handgelenke vorliegt mit jeweils ⅓. Dies ergibt nach der Gliedertaxe sowie der vereinbarten Progressionsstaffel einen Betrag von _________________________ EUR. Abzüglich von der Beklagten regulierter _________________________ EUR verbleibt der mit der Klage geltend gemachte Betrag von _________________________ EUR.
Die Beklagte hat die Erbringung weiterer Leistungen mit Schreiben vom _________________________ abgelehnt, so d...