Dr. iur. Matthias Franzke
Rz. 35
Im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen ist zu beachten, dass sich der Geschädigte sämtliche Leistungen aus der privaten Unfallversicherung nicht auf den Personenschaden anrechnen lassen muss. Bei privaten Unfallversicherungsverträgen handelt es sich um sog. Summenversicherungen. Sie dienen – anders als beispielsweise Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung – allein der privaten Vorsorge.
Rz. 36
Ausnahmsweise hat der KH-Versicherer des Unfallschädigers auch die Kosten für die anwaltliche Anspruchsanmeldung gegenüber dem Unfallversicherer des Geschädigten zu tragen. Hierfür gibt es zwei besondere Konstellationen:
Rz. 37
Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Unfallversicherer. Die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falls erforderlich war. Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht aber dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies ist der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist der Fall, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen den Schädiger nach Lage des Falls aber nicht besteht. Macht der Geschädigte jedoch gegenüber seinem Unfallversicherer Ansprüche geltend, die er ansonsten auch gegenüber dem Schädiger haben könnte bzw. die sich überlappen, hat der Schädiger auch für die dabei anfallenden Rechtsanwaltskosten einzustehen.
Rz. 38
Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall ist gegeben , wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden.