Rz. 67
Bei einer unbezifferten Leistungsklage ist die Klagepartei nicht beschwert, wenn der zugesprochene Betrag der vorgestellten und in der Klage zum Ausdruck gebrachten Größenordnung oder dem genannten Mindestbetrag entspricht; und zwar auch dann, wenn dies wegen Berücksichtigung eines Mitverschuldens erfolgte.[223] Unterschreitet die Urteilssumme einen benannten Mindestbetrag, eine ("ca."-)Größenordnung oder die Untergrenze eines bezifferten ("zwischen ... und ..."-)Rahmens, so bemisst sich aus dieser Unterschreitung die jeweilige Beschwer,[224] nicht hingegen etwa auf die tatsächliche Höhe des Anspruchs bzw. die im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellungen.[225] Abzulehnen ist die Ansicht, eine Beschwer könne trotz erstinstanzlicher Verurteilung entsprechend den (ursprünglichen) Kläger-Vorstellungen zu bejahen sein, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert habe und diese ein höheres Schmerzensgeld rechtfertige.[226]
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