Rz. 62
Wie gesehen ist das Gericht hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung eines Einmalbetrags oder einer Schmerzensgeldrente – schon mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen – an das klageweise verfolgte Rechtsschutzziel, mithin an einen entsprechenden Klagantrag gebunden; jedenfalls tendenziell anders, wenngleich ohne nähere Begründung und zudem nur im Zusammenhang mit der Frage des revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs:[208]
Zitat
"Ebenso obliegt der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 287 ZPO, welche Form der Entschädigung – Kapital oder Rente oder Kapital und Rente – dem Zweck des Schmerzensgeldes am besten gerecht wird."
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