Rz. 34

Auch für die Verjährung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die für einen Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis grundsätzlich den gesamten aus dem Schadensereignis resultierenden Schaden als Einheit erfasst und sich demgemäß auch auf (von Fachkundigen als möglich vorhersehbare Spät-/) Schäden erstreckt. Die Erhebung einer Schmerzensgeldklage hemmt die Verjährung des Anspruchs in vollem Umfang.[142]

[142] Vgl. Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 7. Kap., Rn 29.

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