Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Zahlung eines Schmerzensgeldes im Zusammenhang mit der Flugkatastrophe von Ramstein.
Am Sonntag, den 28.08.1988, veranstaltete die 316. Air Division der US-Luftwaffe ihren traditionellen jährlichen Flugtag auf der US-Luftwaffenbasis in Ramstein. Die Veranstaltung, zu der sich über 300 000 Zuschauer eingefunden hatten, umfasste ein umfangreiches Flugprogramm unter Beteiligung der Luftstreitkräfte einiger NATO-Staaten, unter anderem Italiens. Als Höhepunkt und Abschluss des Flugtages waren um 15.40 Uhr bis 16.05 Uhr fliegerische Darbietungen der Kunstflugstaffel "Frecce Tricolori" der italienischen Luftwaffe vorgesehen, die aus 10 Maschinen bestand. Um 15.45 Uhr beabsichtigte die italienische Kunstflugformation die Flugfigur "Das durchstoßene Herz" zu zeigen. Bei dieser Flugfigur teilt sich die Zehnerformation nach einem senkrechten Steigflug in zwei Teilformationen von je 4 und 5 Luftfahrzeugen, deren Flugbahnen ein vertikales Herz zeichnen, und eine Solomaschine, die dieses Herz wie ein Pfeil schräg nach oben durchstößt. Der Solopilot soll die beiden anderen Gruppen, die sich an der unteren Spitze des Herzens kreuzen, mit kurzer zeitlicher Verzögerung im Steigflug überfliegen. Bei diesem Manöverteil stieß der Solopilot mit den Luftfahrzeugen Nr. 1 und Nr. 2 der ersten Teilformation in der Luft zusammen, weil er ca. 4 Sekunden zu früh und in zu tiefer Flugbahn den vorgesehenen Kreuzungspunkt erreichte. Die beiden betroffenen Luftfahrzeuge der Fünferformation schlugen im Bereich des südlichen Rollweges auf und brannten aus. Das brennende Luftfahrzeug des Solofliegers stürzte in Fortsetzung seiner ursprünglichen Bewegungsrichtung auf den Tower und den Zuschauerbereich hin ab und explodierte beim Aufprall. Durch Feuer und Splitter des Flugzeuges wurden 31 Zuschauer sofort getötet und ca. 500 verletzt. Die drei Piloten fanden beim Absturz den Tod. In der Folgezeit erlagen 36 weitere Zuschauer ihren erlittenen Verletzungen.
Die Klägerin zu 1) war mit ihrem Ehemann und der Familie ihres Onkels - der aufgrund seiner erlittenen Verletzungen verstarb - auf dem Flugplatzgelände. Durch den Absturz des italienischen Flugzeugs erlitt sie Verbrennungen und musste behandelt werden. Wegen ihrer Ansprüche schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 29 446,86 DM erhielt. Hiervon entfielen 26 000,00 DM auf das von der Klägerin zu 1) seinerzeit beantragte Schmerzensgeld. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung enthielt eine Regelung, dass mit der Zahlung dieses Betrages alle aus dem Schadensereignis abzuleitenden Ansprüche abgegolten sein sollten. Verbunden war diese Regelung mit einem Vorbehalt, dass zukünftige immaterielle Schäden geltend gemacht werden können, soweit diese adäquat kausal mit den Verletzungen aus dem Unfall vom 28.08.1988 zusammenhängen.
Mit Entschädigungsantrag vom 04.06.1998 (Eingang 31.08.1998)/20.10.1999 (Eingang 03.12.1999) meldete die Klägerin zu 1) weitere Ansprüche bei der Beklagten an.
Sie begründete ihren Antrag mit den bereits bekannten körperlichen Beschwerden wie Verbrennungen 2. bis 3. Grades, Schnittwunden am rechten Fuß usw., führte aber auch nunmehr seelische Beeinträchtigungen und Beschwerden wie "Schock, Alpträume mit Tieffliegern, Angst" usw. an. Dabei gab sie in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen vom 08.04.2000 an, dass auch die psychischen Beeinträchtigungen weitgehend unmittelbar nach dem Unfall vom 28.08.1988 auftraten und im wesentlichen bis heute andauern. Die Beklagte lehnte die Anträge ab.
Der Kläger zu 2) nahm zusammen mit seiner Ehefrau am Flugtag teil. Dabei musste er mit ansehen, wie seine Ehefrau durch den Unfall ums Leben kam. Er selbst blieb unverletzt, was ihm anfangs sehr zu schaffen machte verbunden mit erheblichen Schuldgefühlen. Unmittelbar nach dem Unfall begab er sich in ärztliche Behandlung, da er unter Herz- und Kreislaufproblemen, massiven Schlafstörungen, Trauer und Schuldgefühlen litt.
Nachdem der Kläger zu 2) nach dem Vorfall lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit Bestattungskosten und Verlust des Unterhaltes für die Kinder angemeldet hatte - wobei auch eine Regelung erfolgte - beantragte er unter dem 04.06.1998 nunmehr Ersatz für einen immateriellen Schaden wegen Schocks, Depressionen und Schlafstörungen, die er durch den Tod seiner Ehefrau erlitten habe. Dabei gab er im Fragebogen vom 10.04.2000 an, dass die aufgeführten Beschwerden und Beeinträchtigungen unmittelbar nach dem Schadensereignis auftraten und bis heute unverändert fortbestehen. Die Beklagte lehnt den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2000 ab.
Der Kläger zu 3) war als Polizeibeamter bei der Flugschau eingesetzt. Auf der Suche nach einem vermissten Kollegen unmittelbar nach dem Flugzeugabsturz wurde er mit den schrec...