Verfahrensgang
AG Villingen-Schwenningen (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 7 C 23/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (7 C 23/12) vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger fuhr am 20.02.2011 mit dem Pkw Renault Espace mit dem amtlichen Kennzeichen xxx mit seiner Beifahrerin, der Zeugin xxx, auf der B 27 aus xxx kommend Richtung xxx.
Das von Herrn xxx, einem Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2, geführte Fahrzeug der Zweitbeklagten geriet auf die vom Kläger benutzte Fahrbahn. Herr xxx lenkte sein Fahrzeug nach rechts. Der Kläger musste durch den auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden LKW stark abbremsen und nach rechts ausweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Sein Fahrzeug kam zum Stillstand, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Lkw kam.
Nach dem Unfall erlitt der Kläger einen Herzkrampf mit der Folge, dass sich das Blut staute und er Atemnot bekam. Er war kaum mehr ansprechbar. Der Kläger wurde mit dem Rettungsdienst in die Klinik gebracht und dort bis zum 23.02.2011 stationär behandelt.
Das Amtsgericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. xxx, Facharzt für Neurologie, Nervenarzt, Psychotherapie, Chefarzt der Neurologischen Abteilung des xxx eingeholt, das am 16.01.2013 erstattet wurde (As. I/157 – 167).
Die Beklagten haben hierauf gerügt, es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Tatsachenfeststellungen zu treffen. Die Zeugin xxx sei zu vernehmen. Der Kläger habe bereits früher psychische Probleme gehabt. Der Sachverständige sei zu fragen, wie er die Abgrenzung zwischen einer erneut aufgetretenen Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung vornehme.
Ohne den Sachverständigen anzuhören, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen durch Urteil vom 11.06.2013
die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2011 zu bezahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu bezahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 EUR anlässlich des Verkehrsunfalls vom 20.02.2011 freizustellen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Beklagten sind der Meinung, der Sachverständige habe eine Abgrenzung zwischen einer wiederaufgetretenen (rezidivierenden) Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorgenommen. Das erstinstanzliche Gericht habe die Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten schlichtweg übergangen. Der vorliegende Unfall sei grundsätzlich nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 4.000 EUR Schmerzensgeld mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2012 zu bezahlen, und soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 EUR anlässlich des Verkehrsunfalls vom 20.02.2011 freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger behauptet, dass er aufgrund der Beinahe-Kollision ursächlich einen Herzinfarkt erlitten habe, dass die Kopfschmerzen, die massiven Schlafstörungen, die Albträume und die Depression unfallursächlich seien. Ein HWS-Schleudertrauma sei durch den Unfall entstanden.
Die Kammer hat Arztberichte von xxx vom 16.05.2011 und 16.08.2012 und den Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (As II 119ff) und der xxx Klinik (AS 143) beigezogen, den Kläger angehört, die Zeugin xxx vernommen und ergänzend den Sachverständigen xxx mündlich angehört.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
1.)
Die vorgekommenen Verfahrensfehler des Amtsgerichts wurden dadurch geheilt, dass die Kammer den Sachverständigen nach Vernehmung der Zeugin xxx angehört hat.
2.)
a.) Der Kläger kann wegen der aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom 20.02.2011 stammenden Gesundheitsbeschädigung im Sinne eines posttraumatischen Belastungssyndroms von den Beklagten ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR gemäß §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 253 BGB beanspruchen.
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass bei ihm durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst worden ist. Ob der vom Kläger erlittene Herzinfarkt auf die Beinahe-Kollision zurückzuführen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Höhe ...