Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rz. 55
Eine GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden kann, wobei der Zweck nicht notwendigerweise gewerblich sein muss. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber allein das Gesellschaftsvermögen (Stammkapital). Die GmbH ist eine juristische Person. Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Ist eine Erbengemeinschaft Erbe, so üben sie die Rechte und Pflichten gemeinschaftlich aus, § 18 GmbHG. Sondererbfolge ist nicht möglich. Grundsätzlich ist eine Testamentsvollstreckung an einem Geschäftsanteil an einer GmbH zulässig, auch bei einer Einmann-GmbH. Eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker übt dann für den Erben sämtliche Rechte und Pflichten aus, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind. Anders wäre es, wenn nach der Satzung der Gesellschaft die Ausübung von Verwaltungsrechten durch einen Testamentsvollstrecker ausgeschlossen ist.
b) Aktiengesellschaft (AG)
Rz. 56
Aktien sind verkehrsfähig, §§ 413, 398 ff. AktG und frei vererblich. Die Testamentsvollstreckung an Aktien wird von der Rechtsprechung unproblematisch für zulässig gehalten. Der Testamentsvollstrecker verwaltet die Aktien, er übt das Stimmrecht und das Bezugsrecht aus.
c) Genossenschaft
Rz. 57
Ihrer Grundstruktur nach ist die eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne von § 1 GenG eine Körperschaft. Sie ist keine Personengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie mit Eintragung in das Genossenschaftsregister. Die eG ist ein föderativer Sonderverein. Prägend ist die offene Mitgliederzahl.
Rz. 58
Eine Erbengemeinschaft kann einer Genossenschaft nicht beitreten, sie kann jedoch eine Mitgliedschaft vom Erblasser erwerben und diese dauerhaft fortsetzen, sofern die Satzung dies vorsieht. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 GenG geht die Mitgliedschaft mit dem Tod auf die Erben über. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Tod eingetreten ist, § 77 Abs. 1 S. 2 GenG. Das Stimmrecht kann bei einer Mehrheit von Erben nur einheitlich durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgegeben werden, § 77 Abs. 1 S. 3 GenG. Dies steht im Widerspruch zu einer Testamentsvollstreckung, sofern sich diese nur auf einige von mehreren Erben bezieht.
Praxishinweis
Der Erblasser sollte, wenn er bei einer Mehrheit von Erben die Testamentsvollstreckung nur auf bestimmte Erben erstrecken möchte, für den Genossenschaftsanteil die Testamentsvollstreckung für alle anordnen.