A. Zweck und Erscheinungsformen
Rz. 1
Das Instrument der Testamentsvollstreckung ermöglicht es dem Erblasser, die über seinen Tod hinaus fortwirkende vermögensrechtliche Herrschaft sicherzustellen. Der Testamentsvollstrecker soll "als Werkzeug" des Erblassers die tatsächliche Erfüllung des letzten Willens des Verstorbenen gewährleisten. Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung sind
Rz. 2
Die als Testamentsvollstrecker eingesetzte Person treffen neben den zivilrechtlichen Rechten und Pflichten auch – oftmals überraschende – steuerliche Pflichten und Haftungen. Hierüber sollten der Erblasser und der designierte Testamentsvollstrecker im Vorfeld aufgeklärt werden.
B. Erbschaftsteuer
I. Anzeigepflicht des Erbfalls beim Finanzamt
Rz. 3
Das Erbschaftsteuerrecht sieht im Erbfall verschiedene Anzeigepflichten vor, wobei insbesondere grundsätzlich jeder Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall der Erbschaftsteuer dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist, § 30 Abs. 1 ErbStG (siehe § 10 Rdn 1>). Diese Anzeigepflicht durch den Erwerber besteht unabhängig von einer angeordneten Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker selber ist nicht zur Anzeige des Erwerbs i.S.d. § 30 ErbStG verpflichtet. Auch eine Anzeigepflicht i.S.d. § 33 ErbStG (siehe § 10 Rdn 15>) greift für den Testamentsvollstrecker nicht.
II. Erbschaftsteuererklärung
1. Allgemeines
Rz. 4
Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen, § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Beteiligte i.S.d. Vorschrift sind insbesondere (Mit-)Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG. Wie im Erbfall ohne Anordnung einer Testamentsvollstreckung bedarf es einer besonderen Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt. Der Testamentsvollstrecker ist demnach nicht immer zur Abgabe verpflichtet.
Rz. 5
Diese Pflicht ist (nur) auf diejenigen Begünstigten erstreckt, für deren Erwerb Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ist die Testamentsvollstreckung z.B. personell auf die Erben beschränkt, besteht auch nur für diese Personen eine Pflicht zur Abgabe. Nur wenn in diesem Fall (etwa für den Vermächtnisnehmer auch) Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist von diesem eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung für diese Beteiligten abzugeben.
Hinweis
In der Steuererklärung werden auch Informationen abgefragt, die dem Testamentsvollstrecker regelmäßig nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere für Vorschenkungen i.S.d. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>). Um steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen, sollte sich der Testamentsvollstrecker vor Abgabe der Steuererklärung entsprechend informieren bzw. die Vollständigkeit der Angaben vom Erben bestätigen lassen.
Rz. 6
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie weit die Erklärungspflicht geht, wenn nur bestimmte Vermögenspositionen von der Testamentsvollstreckung betroffen sind (z.B. nur das Immobilienvermögen). Hier spricht Vieles dafür, dass eine gemeinsame (d.h. auch die von der Anordnung nicht betroffenen Vermögenspositionen umfassende) Steuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben ist. Die erbschaftsteuerlichen Rechtsfolgen (z.B. Steuertarif) knüpfen stets an den gesamten Erwerb. Würde also der Erbe eine weitere (eigene) Erklärung abgeben, müssten beide ohnehin durch das Finanzamt zusammengefasst werden, was wohl kaum praktikabel ist.
2. Einschaltung eines Steuerberaters
Rz. 7
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Bei fehlenden Steuerrechtskenntnissen ist er dazu sogar verpflichtet. Die Kosten für die Steuererklärung stellen erwerbsmindernde Abwicklungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar (siehe § 3 Rdn 138>).
3. Unterschrift der Steuererklärung
Rz. 8
Der Testamentsvollstrecker hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben und dadurch deren Richtigkeit zu versichern. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird, § 31 Abs. 5 S. 2 ErbStG.
4. Berichtspflichten
Rz. 9
Den Testamentsvollstrecker trifft eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach Abgabe der Steuererklärung nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO, wenn er feststellt, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist (insbesondere, wenn er Kenntnis von weiterem Nachlassvermögen erlangt). Haben Miterben, von deren Erbteil die Testamentsvollstreckung nicht betroffen ist, falsche Angaben gemacht, trifft den Testamentsvollstrecker keine Berichtigungspflic...