Rz. 5

F/neKM hat kein Einkommen.

Hier stellt sich das Problem, dass F/neKM "in Bezug" auf das 6-jährige Kind K1, also das Kind des M, bereits nach § 1570 eine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1).

"In Bezug" auf das 1-jährige Kind neK2, also das Kind des neKV, trifft die F/neKM gemäß § 1615l BGB noch keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1).

 

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) …

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren …

(2) … Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Diese Problematik entfällt, wenn bzw. sobald F in Bezug auf das Kind K1 die Obliegenheit zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit träfe und durch dieses fiktive Einkommen der eheangemessene Bedarf der F gedeckt würde oder der Bedarf der F gemäß § 1578b BGB auf den (durch Eigeneinkommen gedeckten) angemessenen Bedarf zu begrenzen wäre. Denn dann scheidet eine Unterhaltspflicht des M gegenüber F ohnehin aus.

 

§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

Geht man jedoch davon aus, dass F im Verhältnis zu M nur die Obliegenheit zur teilweisen Erwerbstätigkeit trifft, also weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen M gegeben ist, so erscheint es hier aufgrund des parallelen Unterhaltsanspruchs gegen den nichtehelichen Kindsvater – insoweit hat F keine Erwerbsobliegenheit, da das Kind erst ein Jahr alt ist – geboten, zunächst ohne fiktives Einkommen zu rechnen. Erst bei der "Aufteilung" der Unterhaltslast auf M und neKV wird zu berücksichtigen sein, dass F bei isolierter Betrachtung ihrer Beziehung zu M schon einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

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