Rz. 18
Im Gegensatz zu notariell beurkundeten oder beglaubigten Vorsorgevollmachten kann es bei rein privatschriftlichen Urkunden für die Bank unter Umständen schwierig sein, die Authentizität der Urkunde bzw. der Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde zu überprüfen. Fraglich ist, ob die Bank eine privatschriftliche Vollmacht, die nicht auf einem bankinternen Vordruck erteilt wurde, allein deshalb zurückweisen darf, weil sie die Echtheit der Unterschrift nicht ohne weiteres feststellen kann.
a) Urteil des Landgerichts Detmold
Rz. 19
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Detmold aus dem Jahre 2015 wird man diese Frage verneinen müssen. Das LG Detmold hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kontoinhaber hatte eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt, wonach der Bevollmächtigte ihn unter anderem in "allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten" vertreten konnte. Später wurde für den Kontoinhaber ein Betreuer bestellt. Die Betreuung umfasste allerdings nicht die Vermögenssorge. Die Bank sah die Vollmacht als unzureichend an und verlangte die Vorlage von Betreuerausweis und Bestallungsurkunde. Eine Erweiterung der Betreuung auf die Vermögenssorge wurde wiederum vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt, da an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht keine Zweifel bestünden. Die Bank hielt dennoch an ihrer Forderung fest. Der Bevollmächtigte beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen und verlangte die Anwaltskosten als Schadensersatz von der Bank zurück. Das Landgericht Detmold hat der Klage in der Berufungsinstanz stattgegeben, da die beklagte Bank keine Umstände vorgetragen hatte, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift ergeben hätten.
b) Beschluss des Landgerichts Hamburg
Rz. 20
In einer betreuungsrechtlichen Angelegenheit hatte das Landgericht Hamburg mit Beschl. v. 30.8.2017 gemäß § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten eines Betreuungsverfahrens der Verfahrensbeteiligten Sparkasse auferlegt, weil sie eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht nicht anerkannt und dadurch – trotz bestehender Vorsorgevollmacht – die Bestellung eines Betreuers erforderlich gemacht hatte. Hierzu führte das Landgericht Hamburg aus, die Sparkasse habe grob pflichtwidrig gehandelt, da sie ohne, dass Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestanden hätten, die Vollmacht nicht anerkannt und erst dadurch das Betreuungsverfahren erforderlich gemacht habe, so dass sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das Landgericht Hamburg geht sogar noch einen Schritt weiter: Könne die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, sei von der wirksamen Bevollmächtigung auszugehen. Darüber hinaus führt das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung aus, dass sich die Sparkasse bei Zweifeln am Bestand der Vollmacht auch direkt beim Vollmachtgeber hätte vergewissern können. Sofern keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorlägen, "verstoße die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße".
c) Schlussfolgerungen aus den Entscheidungen des Landgerichts Detmold und des Landgerichts Hamburg
Rz. 21
Aus den vorgenannten Entscheidungen lässt sich schließen, dass Banken ein gewisser Aufwand bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer Vollmacht zumutbar ist. Soweit der Vollmachtgeber noch lebt und ansprechbar ist, muss die Bank bei Zweifeln am Bestand der Vollmacht jedenfalls Kontakt zum Vollmachtgeber suchen. Ist eine Rücksprache mit dem Vollmachtgeber nicht möglich, muss die Bank zumindest einen Abgleich mit etwaig bei ihr hinterlegten Vergleichsunterschriften vornehmen, bevor sie die Vollmacht zurückweisen darf. Ein pauschales Zurückweisungsreicht der Bank bei privatschriftlichen Vollmachten besteht demnach nicht. Die Bank muss vielmehr – auch bei privatschriftlichen Vollmachten – konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, aus denen sich Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ergeben können. Trotz dieser Entscheidungen dürfte es für die Beratungspraxis ratsam sein, zumindest auf eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht hinzuwirken, um die Akzeptanz im Rechtsverkehr zu gewährleisten und zeitraubende Auseinandersetzungen mit der Bank zu vermeide...