Sehr geehrte Damen und Herren _________________________,
wir zeigen die rechtliche Vertretung von Herrn _________________________ an. Eine auf uns lautende Vollmacht liegt im Original bei. Unser Mandant wollte am _________________________ in Ihrer Filiale in _________________________, unter Vorlage der ihm von Ihrem Kunden _________________________ erteilten
privatschriftlichen Vorsorgevollmacht
die wir diesem Schreiben nochmals im Original beigefügt haben, diverse Banküberweisungen tätigen.
Ausweislich der Vollmacht ist unser Mandant ermächtigt, den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Ihr Mitarbeiter, Herr _________________________, wies die Vollmacht zurück, da Vollmachten nur akzeptiert würden, wenn sie auf den von Ihrem Hause vorgehaltenen Vordrucken erteilt worden seien.
Wir fordern Sie hiermit auf, die diesem Schreiben ebenfalls beigefügten Überweisungsaufträge umgehend zu erledigen und uns anschließend die Vollmachtsurkunde zurückzureichen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Sie nicht berechtigt sind, Vollmachtsurkunden zurückzuweisen, nur weil sie nicht auf den bankinternen Vordrucken erteilt worden sind. Da unser Mandant im Besitz einer auf ihn lautenden Vollmachtsurkunde ist, die Ihnen im Original vorgelegt wurde, wird nach § 172 BGB vermutet, dass unser Mandant als Inhaber der Vollmachtsurkunde auch tatsächlich bevollmächtigt ist.
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift ergeben könnten. Die Authentizität der Unterschrift des Vollmachtgebers können Sie durch Abgleich mit den bei Ihnen hinterlegten Unterschriftsproben prüfen. Ein pauschales Zurückweisungsrecht privatschriftlicher Vollmachtsurkunden besteht nicht, da nach der Rechtsprechung Banken ein gewisser Aufwand bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer Vollmacht zumutbar ist. Wir verweisen diesbezüglich auf LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14, juris.
Die unberechtigte Zurückweisung der Vollmacht hat zudem unsere Beauftragung erforderlich gemacht. Die unserem Mandanten durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten haben Sie ihm zu ersetzen (LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14, juris).
Eine entsprechende Kostennote haben wir beigefügt.
Der Erledigung der Überweisungsaufträge sowie der Erstattung der Anwaltskosten auf unser Kanzleikonto sehen wir bis zum _________________________ entgegen. Bei fruchtlosem Fristablauf werden wir unserem Mandanten empfehlen, beim Betreu...