Rz. 42
Der Vollmachtgeber bestimmt regelmäßig mehrere Bevollmächtigte, für sich zu handeln. Dabei gilt es begrifflich zu unterscheiden, ob mit mehreren Bevollmächtigten zunächst sogenannte Ersatzbevollmächtigte gemeint sind (dies wird häufig im Sprachgebrauch angenommen) oder ob mehrere Bevollmächtigte installiert werden, die gemeinsam agieren sollen.
Im Folgenden wird von der Variante einer Bevollmächtigung für mindestens zwei Vollmachtnehmer ausgegangen.
I. Kontrollbevollmächtigung
Rz. 43
Möchte der Vollmachtgeber sicherstellen, dass die spätere Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht wird, nachdem er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, so kann er einen Kontrollbevollmächtigten benennen. Diesem können alle Aufgaben eines Kontrollbetreuers nach § 1820 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) übertragen werden, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte des Vollmachtgebers aus §§ 666, 667 BGB. Wichtig ist, dass das Recht des Bevollmächtigten zum Widerruf der Kontrollvollmacht ausgeschlossen ist.
Rz. 44
Die Benennung eines Kontrollbevollmächtigten ist kein üblicher Bestandteil einer Vorsorgevollmacht und sollte daher nur nach vorheriger Erörterung eingebaut werden. Die Kontrollbevollmächtigung bietet sich allerdings in der Regel umso mehr an, je entfernter das persönliche Verhältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten ist. Insbesondere, wenn Berufsträger (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) als Bevollmächtigte eingesetzt werden, ist die Bestimmung eines Kontrollbevollmächtigten durchaus ratsam.
II. Mehrere Bevollmächtigte
Rz. 45
Der Vollmachtgeber kann, anstatt einen Kontrollbevollmächtigten zu bestimmen, die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter wählen, wobei sodann die wechselseitige Kontrolle mehrerer Bevollmächtigter untereinander in Betracht kommt. Dazu kann er mehreren Personen eine Vollmacht erteilen. Diese Personen können dann entweder nur als Gesamtvertreter gemeinsam handeln oder benötigen jedenfalls der Zustimmung des/der jeweils anderen Bevollmächtigten. Kritikpunkt an einer solchen Klausel sind der erhöhte Aufwand für alle Beteiligten, der es in der Praxis erschweren kann, die erforderlichen Angelegenheiten zu besorgen. Um die Praktikabilität nicht zu sehr einzuschränken, sollte in diesem Fall zumindest die Befugnis zur gegenseitigen Erteilung von Untervollmachten erteilt werden, so dass auch einer der Bevollmächtigten allein handeln kann.
Rz. 46
In der Regel bestellt der Vollmachtgeber aber mehrere gleichrangige Einzelbevollmächtigte. Hier sollte dann jedoch klargestellt werden, dass jeder von ihnen in allen oder in bestimmten Bereichen einzelvertretungsberechtigt handeln kann. Die Regelung kann mit einer Verpflichtung im Innenverhältnis verbunden werden, bei wichtigen Geschäften nur gemeinschaftlich zu handeln.
Rz. 47
Zudem ist daran zu denken, dass auch die Kombination von Gesamtvertretung und Einzelvertretung möglich ist. Mitunter geht der Wunsch des Vollmachtgebers auch dahin, einen Ersatzbevollmächtigten für den Fall zu benennen, dass der Hauptbevollmächtigte die Fürsorgetätigkeit nicht mehr übernehmen kann oder will, bspw. die Kinder als Ersatz für den Ehegatten. Das Problem kann gleichermaßen auftreten, wenn mehrere Personen nur gesamtvertretungsberechtigt sein sollen.
Rz. 48
Als sehr weitgehend wird die Gestaltungsvariante erachtet, dem Vorsorgebevollmächtigten selbst die Möglichkeit einer Ersatzbevollmächtigung einzuräumen. Da dies aber von den meisten Vollmachtgebern nicht gewollt sein wird, sollte der Vollmachtgeber selbst eine Ersatzvollmacht aussprechen. Wird die Ersatzvollmacht bedingt erteilt, so ist der Formulierung des Bedingungseintritts besondere Beachtung zu schenken, insbesondere wenn der Ausfall des Hauptbevollmächtigten entscheidend sein soll. Es bietet sich hier an, auf das Erlöschen der Hauptvollmacht abzustellen. Eindeutig belegbar ist etwa der Tod des Bevollmächtigten, die Bestellung eines Betreuers für den Bevollmächtigten, die Kündigung des Vorsorgeverhältnisses durch den Bevollmächtigten bzw. dessen Verzicht auf die Vollmacht oder der Widerruf der Vollmacht.
Rz. 49
Muster 17.6: Baustein Grundmuster – Gesamtvertretung im Außenverhältnis
Muster 17.6: Baustein Grundmuster – Gesamtvertretung im Außenverhältnis
(Standort im Grundmuster I und II: § 1 (1))
Soweit in dieser Urkunde nicht nachfolgend anders geregelt, können auch im Außenverhältnis nur zwei Bevollmächtigte gemeinschaftlich vertreten. Die Bevollmächtigten können aber gemeinschaftlich einem Bevollmächtigen Einzelvollmacht in Form einer Untervollmacht erteilen. Auskunft, insbesondere bei Ärzten, Banken und Versicherungen kann jeder Bevollmächtigte alleine verlangen.
Rz. 50
Muster 17.7: Baustein Grundmuster – Gesamtvertretung im Außenverhältnis, aber Einzelvertretung eines Bevollmächtigten (bei mindesten drei Bevollmächtigten)
Muster 17.7: Baustein Grundmuster – Gesamtvertretung im Außenverhältnis, aber Einzelvertretung eines Bevollmächtigten (bei mindesten drei Bevollmächtigten...