Dr. Martin Feick, Lisa Hammes
Rz. 88
Wie bereits in Rdn 86 ausgeführt, ist dasjenige geschenkt, was die Parteien zum Gegenstand der Schenkung machen wollen. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Beteiligten eine klare schriftliche Vereinbarung treffen. Inhalt der schriftlichen Vereinbarung muss
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die konkrete Bezeichnung des zu erwerbenden Grundstücks und |
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die Zusage der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags |
sein.
Nach den Richtlinien der Finanzverwaltung ist weiter erforderlich, dass in dem Schriftstück klargestellt wird, dass der Beschenkte den Geldbetrag nur zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks verwenden und nicht anderweitig hierüber verfügen darf. Des Weiteren ist wichtig, dass die Zusage zur Übernahme der Anschaffungskosten bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags erfolgt ist. Dann kann die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen. Zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muss darüber hinaus ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Rz. 89
Praxishinweis
In der Praxis kann es sich auch anbieten, in der schriftlichen Schenkungsvereinbarung zu verabreden, dass der Schenker den Kaufpreis für das zu erwerbende Grundstück unmittelbar an den Verkäufer zahlt. Dann wird auch das Risiko ausgeschlossen, dass das Finanzamt für den Zeitraum zwischen der Zurverfügungstellung des Geldbetrags und der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer eine schenkungsteuerpflichtige Kapitalnutzung annimmt, die wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln ist. Auch wenn der Schenker nur einen Teil des Kaufpreises für ein Grundstück finanzieren möchte, kann eine mittelbare Schenkung angenommen werden.
Rz. 90
Der für die Besteuerung der mittelbaren Grundstücksschenkung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken.
Rz. 91
Eine mittelbare Schenkung kann auch dergestalt ausgeführt werden, dass der Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf einem bereits dem Beschenkten gehörenden oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück übernimmt. Der Anwendungsfall ist seit dem Urteil des BFH (dargestellt in Rdn 87) jedoch nahezu auf null reduziert worden, da die Begünstigung des § 13d ErbStG gemäß Abs. 3 lediglich für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile gilt. Voraussetzung für dieses Tatbestandsmerkmal ist die Bezugsfertigkeit des Gebäudes.