Dr. Martin Feick, Lisa Hammes
Rz. 101
Im Folgenden sollen einige Rückabwicklungsprobleme dargestellt werden, die bei dem Entwurf eines Schenkungsvertrages bedacht werden sollten.
a) Minderjährige Beschenkte
Rz. 102
Die Vereinbarung eines Rückabwicklungsrechts kann der Schenkung den Charakter eines rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäfts nehmen. Nach §§ 107, 181, 1629 Abs. 2, 1795 S. 1 Nr. 1 BGB ist dann die Einschaltung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 Abs. 1 BGB erforderlich. Ob allerdings der Rückforderungsvorbehalt als (bedingter) rechtlicher Nachteil anzusehen ist, entscheidet sich danach, wie die Rückabwicklung selbst in dem Vertrag ausgestaltet ist. Sofern es sich lediglich um die Vereinbarung einer Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, also um die bedingte Verpflichtung des Minderjährigen, den bei ihm zum Zeitpunkt des Eintritts der Rückforderungsbedingung verbleibenden Rest herauszugeben, handelt, wird dies überwiegend nicht als rechtlicher Nachteil angesehen. Zur Absicherung kann hier zudem vereinbart werden, dass sämtliche Verwendungen des Minderjährigen auf den Schenkungsgegenstand im Rückforderungsfall zu ersetzen sind. Zudem sollte klargestellt werden, dass der Minderjährige stets im Wege einer Ersetzungsbefugnis berechtigt ist, etwaige rechtsgeschäftliche Surrogate des übertragenen Gegenstands bei Ausübung des Rückabwicklungsrechts anstelle Wertersatz zu leisten zurückzuübertragen. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass der Minderjährige nach einer möglichen rechtsgeschäftlichen Verfügung über den Zuwendungsgegenstand nunmehr aus seinem Privatvermögen Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu leisten hat. Stets rechtlich nachteilig ist hingegen die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts, bei dem der Minderjährige Wertersatz nach § 346 BGB zu leisten hat oder möglicherweise mit den Rückabwicklungskosten belastet bleibt.
b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz
Rz. 103
Die bei Minderjährigen für die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung bedeutsame Frage nach Aufwendungsersatz ist auch bei volljährigen Beschenkten oftmals Quelle langwieriger Auseinandersetzungen. In der regelmäßig emotional angeheizten Situation der Rückabwicklung entzünden sich nicht selten an der Frage der Bewertung dieser Einzelposten Streitigkeiten, die es möglichst durch geschickte Gestaltung des Schenkungsvertrages zu vermeiden gilt. Die Ausgangslage lässt sich folgendermaßen beschreiben: Wurde ein Widerrufsvorbehalt vereinbart, kann der Beschenkte seine Aufwendungen als Entreicherung i.R.d. § 818 Abs. 3 BGB geltend machen. Dem stehen gemäß § 818 Abs. 1 BGB die tatsächlich gezogenen Nutzungen gegenüber. Wurde ein Rücktrittsrecht vereinbart, besteht für den Beschenkten – neben dem Anspruch auf Herausgabe der verbleibenden Bereicherung gemäß § 347 Abs. 2 S. 2 – lediglich ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen gemäß §§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Dem steht jedoch ein weiter reichender Anspruch des Schenkers gegenüber, der Ersatz der schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen kann. Auf Entreicherung kann sich der Beschenkte im Fall eines Rücktritts überhaupt nicht berufen. Es zeigt sich also, dass ein Rücktrittsrecht zu einer schärferen Haftung des Beschenkten führt, während ein Widerrufsvorbehalt seine Position zu Lasten des Schenkers stärkt.
Praxishinweis
Zu empfehlen ist in beiden Fällen zur Vermeidung langwieriger Streitigkeiten über Umfang und Ersatzfähigkeit von Nutzungen und Aufwendungen eine Klausel, die dem Beschenkten die gezogenen Nutzungen belässt und dafür gleichzeitig Ansprüche auf Aufwendungsersatz ausschließt.
c) Rückgabegegenstand
Rz. 104
Die auf den ersten Blick unscheinbare Frage, was der Beschenkte im Fall der Rückabwicklung genau herauszugeben hat, kann u.U. problematisch sein und sollte bereits bei dem Entwurf des Schenkungsvertrags bedacht werden: Nicht immer halten die Vorschriften des Rücktritts- oder Bereicherungsrechts passende Lösungen bereit. Es sind nämlich zahlreiche Fälle denkbar, in denen sich das Geschenk zum Zeitpunkt der Rückabwicklung nicht mehr im Vermögen des Beschenkten befindet. So könnte dieser das geschenkte Haus bspw. verkauft und den Erlös in Aktien angelegt haben. Denkbar ist auch, dass die geschenkte Gesellschaft fusioniert oder umgewandelt worden ist. Zu bedenken ist daher, ob der Rückabwicklungsanspruch sich auch auf das Surrogat beziehen soll, und wem mögliche Gewinne oder Verluste zugeschrieben werden.
d) Fristen für die Geltendmachung des Rückabwicklungsrechts
Rz. 105
Das Gesetz sieht für die Rückforderung des Geschenks lediglich im Fall der Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB eine Frist von zehn Jahren seit der Leistung des Geschenkes vor. Denkbar ist, dass diese Frist analog auf andere Rückabwicklungsgründe anzuwenden is...