Rz. 139

Schenken Eltern ihrem Kind ein Grundstück, das mit einem Grundpfandrecht belastet ist, bedarf es, wie bereits ausgeführt, keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers. Die Belastung des Grundstücks schränkt den rechtlichen Vorteil des Eigentumserwerbs ein, begründet aber noch keinen rechtlichen Nachteil, weil durch diese Belastung dem Kind als solchem keine schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung entsteht, sondern es als Eigentümer nur zu dulden hat, dass der Gläubiger zu seiner Befriedigung wegen des Grundpfandrechts und der damit verbundenen Nebenansprüche die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt.[234] Verpflichtet sich in dem Übergabevertrag das Kind allerdings auch zur Übernahme der Verbindlichkeit, d.h. der dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Forderung, ist der Erwerb für das Kind nicht mehr bloß rechtlich vorteilhaft, sodass die Bestellung eines Pflegers erforderlich wird.[235]

 

Rz. 140

Gemäß § 1850 Nr. 1 BGB bedarf es der Genehmigung des zuständigen Gerichts, wenn mit Wirkung für einen Minderjährigen über ein Grundstück verfügt werden soll. Davon sind als Verfügung i.S.d. Vorschrift nur solche Rechtsgeschäfte anzusehen, die sich auf bereits vorhandenes Vermögen des Minderjährigen beziehen. Einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist, dass der Erwerb eines Grundstücks, an dem sich der Schenker bestimmte Rechte, wie beispielsweise eine Grundschuld vorbehält, genehmigungsfrei sind, wenn das Recht gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen wird.[236] Solange die dingliche Einigung bereits in dem Schenkungsvertrag enthalten ist, ist es nach Ansicht des BGH auch nicht schädlich, wenn das dingliche Recht zeitlich nach dem Eigentumsübergang eingetragen wird.[237] In dieser Hinsicht ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Ausdrücklich offengelassen hat der BGH die Frage, ob dies ebenfalls gilt, wenn das vorbehaltenen Recht lediglich schuldrechtlich vereinbart wird und die dingliche Einigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Ist letzteres Vorgehen geplant, ist deshalb weiterhin zur Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung zu raten.[238]

[234] BayObLG, 15.2.1979 – 2 Z 29/78, DNotZ 1979, 543; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3610.
[235] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3613.
[236] BGH, 7.10.1997 – XI ZR 129/96, DNotZ 1998, 490, MüKo/Kroll-Ludwig, § 1821 BGB Rn 26 (noch zur alten Norm).
[237] BGH, 11.3.21 – V 2B 127/19, NJW 2021,1673.
[238] BGH, 11.3.21 – V 2B 127/19, DNotZ 2021, 354 m. Anm. der Schriftleitung.

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