Dr. Martin Feick, Lisa Hammes
Rz. 61
Die Familiengesellschaft kann insb. genutzt werden, um liquides Vermögen (Aktien, Rentenpapiere etc.) oder Grundbesitz zu verwalten. Je nach der gegebenen steuerlichen Situation, der geplanten Tätigkeit und der Ausschüttungspolitik muss entschieden werden, in welcher Rechtsform die Familiengesellschaft ausgestaltet wird. Wie bereits gesagt, kann hier eine pauschale Aussage nicht getroffen werden. Bei der Wahl der Gesellschaftsform ist auch darauf zu achten, ob eine steuerneutrale Einbringung der jeweiligen Vermögensgegenstände in die Familiengesellschaft möglich ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich i.d.R. für die Verwaltung von Privatvermögen die Nutzung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR, KG oder OHG) und zur Verwaltung von Betriebsvermögen die Nutzung einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft (KG, OHG oder GmbH & Co. KG). Daneben ist zu prüfen, ob es nicht auch aufgrund der besonderen steuerlichen Gegebenheiten sinnvoll ist, alternativ oder zusätzlich die Familiengesellschaft als Kapitalgesellschaft (GmbH oder KG) zu organisieren. Unter Umständen kann sich daher die Gründung von zwei oder drei Familiengesellschaften empfehlen, damit für die einzelnen Vermögensgruppen die jeweils richtige Gesellschaft mit der richtigen Gesellschaftsform zur Verfügung steht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gesellschaftsverträge so aneinander angeglichen werden, dass sich trotz einer Mehrzahl von Gesellschaften kein allzu großer Verwaltungsmehraufwand ergibt.
Rz. 62
Auch dann, wenn das Familienvermögen in einem Unternehmen gebunden ist, können manche Gedanken der Familiengesellschaft übernommen werden. So ist natürlich daran zu denken, die Kinder am Unternehmen sukzessive zu beteiligen; insofern wird dann das Unternehmen automatisch zur Familiengesellschaft. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist bei der sukzessiven Übertragung der Anteile einer Personengesellschaft auf die Kinder allerdings wieder darauf zu achten, dass nicht sämtliche Verwaltungsrechte bei den Eltern verbleiben und somit den Kindern möglicherweise die für §§ 13a, 13b ErbStG erforderliche Mitunternehmerinitiative fehlt. Alternativ ist zu überlegen, ob sich nicht deutliche Vereinfachungen in der laufenden Verwaltung, aber auch bei der Übertragung oder Vererbung des Unternehmens dadurch erzielen lassen, dass anstelle der unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Unternehmen eine Familiengesellschaft in der Form der Familien-Holding errichtet wird, in die das Unternehmen eingebracht wird.